Ob „Dienstwagen“, „Firmenwagen“ oder „Geschäftswagen“ – hinter zahlreichen Begriffen versteckt sich ein Grundprinzip: Ein Fahrzeug gehört nicht einer Privatperson, sondern ist Teil eines Betriebsvermögens oder wird überwiegend geschäftlich genutzt. Doch lässt sich nicht jedes Fahrzeug spontan zum Firmenwagen deklarieren. Für ein solches Fahrzeug gibt es genaue Vorgaben, damit es beim Finanzamt als Firmenwagen anerkannt wird.
Steuerliche Vorteile für Firmenwagen
Es gibt zwei wesentliche Gründe für die Anschaffung und steuerliche Deklaration eines Firmenwagens: die überwiegend tatsächliche geschäftliche Nutzung und Überlassung an einen Arbeitnehmer zur Mitarbeitermotivation. Für Handwerker, Firmen oder Selbständige sind Fahrzeuge ein Arbeitsmittel wie ihre Werkzeuge. Deshalb gibt es für diese „Firmenwägen“ eine steuerliche Sonderregelung. Sie können nicht nur den Betriebsausgaben zugeschlagen werden und mindern dadurch den zu versteuernden Gewinn, sondern werden auch bei der Abrechnung der Umsatzsteuer beachtet. Das gilt auch dann, wenn ein Unternehmen ein Fahrzeug einem Mitarbeiter als Dienstwagen zur Verfügung stellt. Außendienstmitarbeiter nutzen das Auto meist überwiegend geschäftlich. Mit einem Dienstwagen motivierte Mitarbeiter steuern das Fahrzeug oft im Wesentlichen privat und auf dem Weg zur Arbeit.
Was macht einen echten „Firmenwagen“ aus?
Gemäß gesetzlicher Regelungen und auf Basis einschlägiger Gerichtsurteile lässt sich ein Firmenwagen an zwei Punkten festmachen:
- Im Besitz einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, UG). Genutzt durch den Geschäftsführer oder einem Mitarbeiter zur Nutzung überlassen.
- Überwiegend (mehr als 50 Prozent) geschäftliche Nutzung durch einen Selbständigen, Freiberufler, Einzelunternehmer oder Gesellschafter.
Im zweiten Fall können auch zu weniger als 50 Prozent geschäftlich genutzte Fahrzeuge als Firmenwagen anerkannt werden, wenn sie zu mindestens 10 Prozent beruflich gefahren werden. Allerdings gelten in diesem Fall Sonderregelungen. Liegt der Anteil der geschäftlichen Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent, so kann der Unternehmer entscheiden, ob er das Fahrzeug als gewillkürtes Betriebsvermögen führen möchte oder nicht. Nur Einzelunternehmer, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, haben diese Möglichkeit nicht.
Tipp: Vor allem für Einzelunternehmer lohnt es sich, die Option eines Firmenwagens in ihre Entscheidung einzubeziehen, ob sie beispielsweise die Kleinunternehmerregelung nutzen und eine vereinfachte Buchführung durchführen wollen oder alle Möglichkeiten der Geschäftsführung ausnutzen. Die professionelle Unterstützung durch einen Steuerberater ist sehr sinnvoll.
Die genannten Regelungen gelten für Kraftfahrzeuge und Geländewagen, egal ob sie gekauft, geleast oder gemietet werden. Sie gelten jedoch nicht für Zugmaschinen und Lkws.
Privat oder geschäftlich: Wie nutzt man einen Firmenwagen?
Das Finanzamt geht grundsätzlich davon aus, dass ein Firmenwagen auch privat genutzt wird, sofern nicht deutliche Belege für eine ausschließlich geschäftliche Nutzung sprechen. Überzeugende Hinweise für eine 100-prozentige betriebliche Nutzung sind beispielsweise:
- das nächtliche Parken auf dem Betriebsgelände.
- ein Privatfahrzeug, welches dem Fahrer des Dienstwagens ständig zur Verfügung steht.
- ein Passus im Überlassungsvertrag, der eine private Nutzung untersagt.
Ob und in welchem Umfang ein Fahrzeug privat genutzt wird, ist ein wichtiges Element der Buchhaltung, denn es wirkt sich bei der Besteuerung im Hinblick auf die Einkommenssteuer aus. Nutzer von Firmenfahrzeugen haben einen geldwerten Vorteil. Außerdem gelten die für Firmen bestehenden Vorteile bei der Umsatzsteuer natürlich nicht für Privatpersonen, weshalb hier eine Korrektur zu erfolgen hat. Vereinfacht gesagt: Der durch die private Nutzung des Firmenwagens realisierte Vorteil muss versteuert werden.
Vorsicht Falle: Firmenwagen muss „angemessen“ sein
Nicht nur bei der privaten Nutzung des Firmenwagens gibt es einiges zu beachten, sondern auch bei der Wahl des Fahrzeugs. Weil die Neuanschaffung aus dem Firmenvermögen bezahlt wird und über die Betriebsausgaben den zu versteuernden Gewinn senkt, kommt so mancher Selbständiger auf die Idee, sich einen netten, kleinen Rennwagen oder einen Luxus-Geländewagen als Dienstfahrzeug zu gönnen. Finanzämter erkennen Firmenwägen aber nur an, wenn sie „angemessen“ sind. Dabei sind zwei Punkte besonders zu beachten:
- Fahrzeugtyp: Für Handwerker, Tierärzte oder ähnliche Berufe ist ein Maserati oder Ferrari nicht angemessen, da er mit der Nutzung im Alltag nicht zu begründen ist.
- Ausgabenhöhe: Die Anschaffungskosten und Aufwendungen dürfen im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Firma nicht zu hoch sein. Gemäß aktueller Urteile liegt die Grenze derzeit bei einem Drittel des Jahresumsatzes im vorangegangenen Jahr.
Tipp: Grundsätzlich steht es dem Unternehmer oder selbständig Tätigen dennoch frei, ein Fahrzeug zu wählen, auch wenn es nicht angemessen erscheint. In diesem Fall muss man aber mit Nachfragen durch das Finanzamt rechnen. Außerdem kann ein solcher Firmenwagen Anlass für eine Betriebsprüfung sein.