Ein Firmenwagen ist eine gute Investition, die sich nicht nur im Alltag bezahlt macht, sondern auch steuerliche Vorteile bietet und den zu versteuernden Gewinn reduziert. Um die Vorteile voll auskosten zu können, folgen Sie am besten einem zuverlässigen Konzept aus vier Teilschritten von den Anschaffungskosten bis zum Investitionsabzugsbetrag. Auch ein paar typische Stolperfallen lassen sich nach der Lektüre dieses Artikels gut vermeiden.
Investition „Firmenwagen“ gut planen
Ein Fahrzeug ist in erster Linie ein Arbeitsmittel, oft aber auch Teil Ihres Auftritts bei Kunden. Die Auswahl des richtigen Fahrzeugs hat deshalb immer auch eine emotionale und marketingorientierte Seite. Dennoch muss die Investition von zigtausend Euro in einen Firmenwagen gut überlegt sein. Lieber teuer oder günstiger? Größer oder kleiner? Wie hoch sind die monatlichen Folgekosten? Wie lange kann ich das Fahrzeug abschreiben? Diese und weitere Fragen stellen Sie sich selbst und – wenn Sie noch kein erfahrener Firmenwagenkäufer sind – am besten auch Ihrem Steuerberater.
Nach dem Kauf – die optimale Abschreibung
Ist der Kauf getätigt, geht es an die Buchführung. Mindestens drei, oft aber auch vier Schritte stellen sicher, dass ihr Abschreibung für den Firmenwagen korrekt und betriebsprüfungssicher ist.
- Ermittlung der Anschaffungskosten
- Ermittlung der regulären Abschreibung
- Ermittlung der Sonderabschreibung
- Einbeziehung des Investitionsabzugsbetrags
Es kann sich lohnen, diese Punkte schon im Vorfeld oder gar im Vorjahr zum Firmenwagenkauf durchzurechnen. Damit lässt sich zum einen schon ein beträchtlicher Betrag als Investitionsabzug zur Seite legen und zum anderen auch sicherstellen, dass die Finanzen gedeckt sind.
Stufe 1: Ermittlung der Anschaffungskosten
Als Bestandteil ihrer Buchführung werden die tatsächlichen Anschaffungskosten festgehalten. Sie sind der Rechnung zu entnehmen und nicht mit dem Bruttolistenpreis, welchen Sie bei der Berechnung des privaten Nutzungsvorteils benötigen, zu verwechseln. Darüber hinaus können beim Kauf sogenannte Anschaffungsnebenkosten wie die Fahrzeugüberführung entstehen, welche ebenfalls in die Anschaffungskosten eingehen.
Oskar F. kauft für sein kleines Zwei-Mann-Unternehmen einen neuen Lieferwagen. Er entscheidet sich für einen Jahreswagen im Wert von 27.000 Euro. Er reist mit dem Zug an, um den Jahreswagen bei einem 300 km entfernten Händler abzuholen. Die Kosten für das Zugticket, die Zulassung und andere Nebenkosten für ein paar Umbauten am Fahrzeug werden zum Kaufpreis addiert. Insgesamt schlägt der Kauf mit 30.000 Euro zu Buche.
Da er berechtigt ist, die Vorsteuer abzuziehen, geht die Summe als Anschaffungsbetrag in die Buchführung ein. Andernfalls wäre noch die Umsatzsteuer hinzugekommen.
Stufe 2: Ermittlung der Abschreibungshöhe
Die reguläre Nutzungsdauer von Fahrzeugen wird regelmäßig überarbeitet und in Richtlinien veröffentlicht. Momentan liegt sie für Neufahrzeuge bei sechs Jahren. Beim Kauf von gebrauchten Fahrzeugen verkürzt sich die Zeit der Abschreibung um das Alter des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufs, so dass sie insgesamt sechs Jahre beträgt.
Oskar F. hat einen Jahreswagen gekauft. Dementsprechend liegt die zu erwartende Nutzungsdauer bei fünf Jahren. Um die jährliche Abschreibung zu ermitteln, teilt Oskar F. die Anschaffungskosten durch 5: 6.000 Euro pro Jahr kann er abschreiben.
Die jährliche Abschreibung zu überblicken ist zwar wichtig, aber nicht ausreichend, denn die Abschreibung muss pro Monat und zeitanteilig erfolgen. Für das genannte Beispiel ergibt sich folgende Berechnung:
Oskar F. kauft den Wagen Anfang Oktober und schreibt im laufenden Jahr noch für drei Monate (Oktober bis Dezember) ab. Damit ergibt sich eine monatliche Abschreibung von 500 Euro bzw. von 1.500 Euro im ersten Jahr. In den darauffolgenden vier Jahren sind es jeweils insgesamt 6.000 Euro und im fünften Jahr 4.500 Euro für die neun Monate von Januar bis September.
Vorsicht: Für Abschreibung und Vorsteuerabzug gelten unterschiedliche Stichtage. Entscheidend für die Abschreibung ist der Zeitpunkt der Anschaffung, sprich die Zahlung der Rechnung. Für den Vorsteuerabzug bedeutend ist der Zulassungszeitpunkt.
Stufe 3: Ermittlung der Sonderabschreibung von 20 Prozent
Zusätzlich zur regulären Abschreibung bekommen manche Unternehmer die Möglichkeit, ihren Firmenwagen im Jahr des Kaufs mit 20 Prozent zusätzlich abzuschreiben. Um diese Sonderabschreibung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie zwei Kernpunkte erfüllen:
- Im Jahr des Kaufs und im Folgejahr muss das Fahrzeug zu mehr als 90 Prozent betrieblich genutzt werden.
- In bilanzierenden Unternehmen darf der Wert des Betriebsvermögens im Jahr der Anschaffung 235.000 Euro nicht überstiegen haben.
– oder –
Bei Gewinnermittlung mittels EÜR darf der Gewinn des Vorjahres 100.000 Euro nicht überschritten haben.
Diese Sonderabschreibung verkürzt üblicherweise den Abschreibungszeitraum:
Auch Oskar F. kann diese Sonderabschreibung durchführen. Er schreibt im ersten Jahr insgesamt 7.500 Euro ab: 1.500 Euro für drei Monate und 6.000 Euro als 20-Prozent-Sonderabschreibung. Damit verkürzt sich die Abschreibung für ihn um ein ganzes Jahr.
Stufe 4: Einbeziehung des Investitionsabzugsbetrages
Ist die Anschaffung eines Firmenwagens geplant, kann man dafür im Vorjahr Geld zur Seite legen und den Gewinn um diese Summe mindern. Der Betrag liegt üblicherweise bei 40 Prozent der Anschaffungskosten. In diesem Fall muss der abzuschreibende Betrag um diesen Investitionsabzugsbetrag gekürzt werden. Das verringert die Abschreibungshöhe, nicht jedoch die Abschreibungszeit.
Tipp: Wer zum ersten Mal einen Firmenwagen anschafft, sollte sich professionelle Unterstützung suchen. Dies gilt besonders dann, wenn die Aufteilung in privat und betrieblich nicht sehr übersichtlich ist.
Stolperfallen und Fettnäpfchen: Häufige Fehler bei der Abschreibung
Um Steuernachzahlungen zu vermeiden, lohnt sich ein regelmäßiger Blick auf die Umsetzung der Firmenwagenanschaffung, Abschreibung und Versteuerung der privaten Fahrten. Im Hinblick auf die Abschreibung gibt es ein paar typische Knackpunkte:
- Die Abschreibung wird nicht korrekt zeitanteilig ermittelt (vgl. Anschaffung vs. Zulassung).
- Sonderabschreibung und 1-Prozent-Regelung: Wer sich für eine 20-Prozent-Sonderabschreibung entscheidet, kann nicht zugleich die 1-Prozent-Regelung wählen. Sie geht von einer stärkeren Nutzung als die erlaubten 10 Prozent aus und führt in jedem Fall zu Nachfragen (und ist abgesehen davon dann höchstwahrscheinlich viel ungünstiger!).
- Fehler beim Investitionsabzugsbetrag: Auch hier muss das Fahrzeug zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden, um den Investitionsabzugsbetrag nutzen zu können.
Tipp: Die sicherste und zuverlässigste Methode, um Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag nutzen zu können, ist das Führen eines Fahrtenbuchs. Ebenso gilt es als Nachweis, wenn das Fahrzeug für einen Mitarbeiter angeschafft wird.