Um den geldwerten Vorteil steuerlich wirksam zu machen, nutzen die meisten Arbeitnehmer die bequeme 1-Prozent-Regelung oder auch Pauschalwertmethode. Der Berechnung liegt der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zugrunde. Je nach Alter und Zustand des Fahrzeugs sowie in Abhängigkeit von den privat gefahrenen Kilometern kann das aber sehr ungünstig ausfallen. Dennoch hat der BFH die Gültigkeit der 1-Prozent-Regelung und den Bruttolistenpreis als Grundlage erneut bestätigt.
Was ist der Bruttolistenpreis?
Egal wie alt, egal wie teuer – der Bruttolistenpreis ist die Berechnungsgrundlage der Pauschalwertmethode. 1 Prozent dieses Preises wird als geldwerter Vorteil pro Monat grundlegend angerechnet. Der Bruttolistenpreis ist der Wert des Fahrzeugs laut Händlerlistenpreis am Tag der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Weitere Kosten wie Überführung und Zulassung sowie nicht fest verbaute Sonderausstattung gehen nicht ein. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gilt ebenfalls der Bruttolistenpreis der Erstzulassung. Der eigentliche Kaufpreis ist nicht relevant, solange es sich nicht um ein in Deutschland nicht erhältliches Importfahrzeug handelt.
Hohe Kosten veranlassten zur Klage
Bis vor den Bundesfinanzhof zog ein Kläger, der sich von dieser Art der Berechnung benachteiligt fühlte. Ihm war vom Arbeitgeber ein älteres Fahrzeug überlassen worden. Zum Zeitpunkt der Anschaffung hatte der Dienstwagen bereits 58.000 km auf dem Tacho und einen Wert von 32.000 Euro. Das zuständige Finanzamt veranlagte das Fahrzeug gemäß des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung (81.400 Euro) mit 814 Euro pro Monat.
Der Kläger fand das ungerecht. Seiner Meinung nach wäre diese Berechnung nicht zeitgemäß und verfassungskonform. Man müsse beachten, dass zum einen kaum noch ein Fahrzeug zum Listenpreis verkauft würde und zum anderen der Wert und damit der geldwerte Vorteil durch so ein altes Auto mit einem Neuwagen nicht vergleichbar wäre.
Klage scheitert in allen Instanzen
Sowohl das zuständige Finanzgericht als auch der für die Revision zuständige Bundesfinanzhof wiesen die Klage ab (Urteil vom 13. Dezember 2012, Az. VI R 51/11). Die auch als Pauschalwertmethode bezeichnete 1-Prozent-Regelung sei eine pauschalierende Berechnungsmethode. Die Berechnung sei grundsätzlich zwingend und stark typisierend. Sie bezieht sich auf den Vorteil und beachte dabei weder die Art noch den Umfang der eigentlichen Nutzung. Daher sei es auch unerheblich, wie sich der Wert des Fahrzeugs verändert habe oder ob nach der Erstzulassung noch bauliche Veränderungen am Fahrzeug stattgefunden hätten, welche Einfluss auf den Wert haben.
Tipp: Laut aktueller Rechtsprechung spielt auch fest eingebaute Sonderausstattung heute keine Rolle mehr für den Bruttolistenpreis. Der BFH hatte die Haltung zu diesem Thema vor einigen Jahren grundsätzlich geändert.
Umfassende Begründung betont die Pauschalierung
In der weiteren Begründung weist der BFH darauf hin, dass die Pauschalwertmethode ganz bewusst auf Ausnahmen jeder Art verzichte. Im Gegenteil, die monatlich angesetzte Pauschale beziehe sich ja nicht nur auf den Anschaffungswert, sondern beinhalte auch alle mit dem Fahrzeug verbunden Kosten wie Steuern, Wartung, Reparatur und Versicherungen. Dem Arbeitnehmer entstehe dadurch ein geldwerter Vorteil, welchen die 1-Prozent-Regelung pauschalierend in Zahlen fasst. Wer sich damit benachteiligt sieht, kann sich für die Fahrtenbuchmethode entscheiden und die tatsächlichen Kosten als Berechnungsgrundlage heranziehen. Aus diesem Grund bestehen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 1-Prozent-Regelung im Allgemeinen und die Festlegung des Bruttolistenpreises im Speziellen.
Tipp: Bei älteren, schon abgeschriebenen Fahrzeugen mit einem hohen Bruttolistenpreis wirkt sich die pauschalierende 1-Prozent-Regelung oft sehr ungünstig aus. In diesem Fall lohnt das Führen eines Fahrtenbuchs.
Quellen: kostenlose-urteile.de