Das i-Tüpfelchen auf dem Arbeitsvertrag ist für viele Arbeitnehmer ein Firmenwagen. Das vom Arbeitgeber finanzierte Fahrzeug darf meist für berufliche und private Fahrten genutzt werden. Damit ergibt sich für den Mitarbeiter ein steuerlicher Vorteil. Um diesen in die Lohnsteuerabrechnung einfließen zu lassen, kommt in den meisten Fällen die 1-Prozent-Regelung zum Einsatz. Doch wie genau funktioniert sie?
Simple Sache: 1 Prozent des Fahrzeugpreises
Die 1-Prozent-Regelung kommt standardmäßig immer dann zum Einsatz, wenn kein oder kein gültiges Fahrtenbuch vorgelegt wird. Die Berechnungsgrundlade der Methode ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs:
Markus A. ist als Vertreter viel unterwegs und erhält deshalb von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen, welchen er auch privat nutzen darf. Er entscheidet sich für einen neuen Kombi der gehobenen Mittelklasse. Laut Preisliste des Herstellers hat das Fahrzeug einen Wert von 36.422 Euro. Der eigentliche Kaufpreis liegt bei etwa 30.000 Euro.
Für die Berechnung des geldwerten Vorteils wird der Bruttolistenpreis herangezogen und auf glatte einhundert Euro abgerundet. Im genannten Beispiel sind das 36.400 Euro. Ein Prozent von dieser Summe, sprich 364 Euro, werden als grundlegender, geldwerter Vorteil pro Monat für den Arbeitnehmer festgehalten.
Weil zwischen Vertragsunterzeichnung und erstem Arbeitstag nur wenig Zeit bleibt, kann Markus A. nicht auf einen Neuwagen warten und entscheidet sich stattdessen für ein zwei Jahre altes Fahrzeug mit seiner Wunschausstattung. Der Listenpreis liegt damit unverändert bei 36.422 Euro, auch wenn der Verkaufspreis nur noch 25.000 Euro beträgt.
Der monatliche, geldwerte Vorteil beträgt auch in diesem Falle 364 Euro, weil er sich allein am Listenpreis und nicht am Kaufpreis orientiert. Auch Kaufnebenkosten wie Überführung und Zulassung spielen keine Rolle.
Fahrten zur Arbeit und zurück gesondert betrachten
Vor allem für Mitarbeiter, die täglich weit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendeln, fühlt sich ein Firmenwagen besonders gut an. Tatsächlich ist es aber so, dass sich die Länge der Strecke im geldwerten Vorteil und damit in den indirekten Fahrtkosten widerspiegelt. Denn der auf dem Arbeitsweg erworbene Vorteil wird zusätzlich hinzuaddiert. Berechnet wird der zusätzliche, geldwerte Vorteil in den meisten Fällen, indem der Bruttolistenpreis mit 0,03 Prozent und der Anzahl der Kilometer der Wegstrecke multipliziert wird:
Markus A. fährt jeden Tag 10 km zur Arbeit. Werden 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises mit der Zahl der Kilometer multipliziert, so ergeben sich 109,20 Euro. Gemeinsam mit den 364 Euro aus der 1-Prozent-Regelung ergeben sich 473,20 Euro.
Entschließt sich Markus A. mit seiner Familie aufs Land zu ziehen, so kann sich sein Fahrtweg unter Umständen stark verlängern. Berechnen wir im Beispiel die Strecke mit 50 Kilometern, so ergibt sich ein geldwerter Vorteil von 546 Euro für die Wegstrecke und insgesamt 910 Euro aus Pauschalwert und Arbeitswegpauschale. Liegen die so errechneten Gesamtkosten über den tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs, so wird der geldwerte Vorteil allerdings gedeckelt. Außerdem gibt es noch zwei Alternativen zur Abrechnung der Wegstrecke.
Tipp: Wer nur an wenigen Tagen in der Woche ins Büro fährt, ist mit der taggenauen Abrechnung und einer Pauschale von 0,002 Prozent des Bruttolistenpreise pro Kilometer besser bedient. Aus steuerlicher Sicht interessant ist außerdem oft die Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber.
Abrechnung der Lohnsteuer
Mit den beiden Pauschalwerten für das Fahrzeug und den Arbeitsweg sind alle nötigen Voraussetzungen geschaffen, um die Lohnabrechnung durchzuführen. Der geldwerte Vorteil erhöht das monatliche Einkommen und muss versteuert werden. Wie hoch sich die Summe des Mietwagens genau auswirkt, hängt deshalb auch vom Lohnsteuersatz des Arbeitnehmers ab.
Markus A. bezahlt einen Lohnsteuersatz von 35 Prozent. Bei einer Wegstrecke von 10 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt sich damit eine Steuerzahlung von 165,62 Euro. Dazu kommen noch die zusätzlich erhöhten Beiträge zur Sozialversicherung, weil der geldwerte Vorteil das Bruttoeinkommen steigert.
Die 1-Prozent-Regelung kommt stets in vollen Monaten zum Einsatz. Das gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer das Fahrzeug nur wenige Tage des Monats nutzt.
Merke: Die 1-Prozent-Regelung lohnt sich vor allem für Arbeitnehmer, die ihren Firmenwagen oft privat nutzen oder keine Lust auf das umständliche Führen eines Fahrtenbuches haben. Die Abrechnung übernimmt der Arbeitgeber, denn der geldwerte Vorteil wird direkt in die Lohnsteuerabrechnung überführt.
Quellen: lexware.de