Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen privat nutzen dürfen, haben dadurch einen Vorteil gegenüber anderen Kollegen. Dieser geldwerte Vorteil muss versteuert werden. Die 1-Prozent-Regelung gilt als einfache und bequeme Methode. Interessant wird es aber dann, wenn der Mitarbeiter gar keine privaten Fahrten unternimmt, sondern das Fahrzeug nur für berufliche Fahrten und den Arbeitsweg nutzt. Diese Fahrten seien nicht privater Natur, entschied der BFH.
1-Prozent-Regelung und Arbeitsweg
Wer einen Firmenwagen privat nutzen darf, muss den Vorteil versteuern. Dem Arbeitsweg kommt dabei ein besonderer Anteil zu, denn er führt zu einer Erhöhung der steuerlich wirksamen Pauschale in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Urteil des BFH aus dem Jahre 2011 besonders interessant.
Im Streitfall durfte ein Mitarbeiter eines Autohauses Firmenwagen für Probefahrten und seinen Arbeitsweg nutzen. Weitere private Fahrten waren untersagt. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.
Finanzgericht und BFH uneinig
Das Finanzamt und auch das später klageführende Finanzgericht waren der Meinung, dass der Arbeitnehmer damit den Vorteil privater Fahrten genossen hätte und setzten die 1-Prozent-Regelung an. Während das zuständige Finanzgericht dieser Einschätzung folgte, sprach sich der Bundesfinanzhof dagegen aus und hob die Vorentscheidung auf (Urteil vom 6. Oktober 2011, Az. VI R 56/10). Die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei laut Einkommensteuergesetz keine private Nutzung, sondern gehöre zur „Erwerbssphäre“. In diesem Fall sei also genau zu prüfen, ob der Kläger wirklich private Fahrten unternommen hätte.
Tipp: Das Urteil ist richtungsweisend für alle, die ihre Firmenfahrzeuge nicht privat, sondern nur zum Pendeln und für Dienstfahrten nutzen. In diesem Fall ist der steuerliche Vorteil komplett anders zu betrachten als bei der sonst üblichen privaten Nutzung von Dienstwagen.
Quellen: kostenlose-urteile.de