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Fahrtenbuch-Methode: Kein Wechsel im laufenden Kalenderjahr

Bei wenigen privaten Fahrten mit dem Dienstwagen oder einem sehr hochwertigen Fahrzeug, lässt sich mit der Fahrtenbuch-Methode viel Geld sparen. Anders als bei der 1-Prozent-Regelung werden nur die tatsächlichen Kosten als geldwerter Vorteil verrechnet. Wichtig ist aber, sich zum Jahreswechsel für eine der beiden Methoden zu entscheiden. Ein Wechsel im laufenden Kalenderjahr ist auch bei stark veränderten Umständen nicht möglich.

Festlegung der Methode mit Folgen

Stellt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Dienstfahrzeug zur freien Nutzung zur Verfügung, muss im Rahmen des Überlassungsvertrages geregelt werden, wie der geldwerte Vorteil zu versteuern ist. Wird der Dienstwagen für die Überlassung angeschafft, so kann der Mitarbeiter diese Entscheidung frei treffen: Bequem und einfach ist die 1-Prozent-Regelung, die auf dem Bruttolistenpreis basiert.

Sie kann aber zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen. Wer wenig privat fährt oder ein sehr teures Fahrzeug bekommt, sollte daher über ein Fahrtenbuch nachdenken. Die Auswirkung auf die Lohnsteuer macht den Aufwand des Fahrtenbuchs wett. Was aber passiert, wenn man sich aufgrund seiner Lebensumstände für eine Methode entschieden hat, sich diese nun aber grundlegend ändern?

Persönliche Lebensumstände irrelevant

Vor das Finanzgericht Münster zog ein Steuerpflichtiger, der mitten im laufenden Jahr begonnen hatte, ein Fahrtenbuch zu führen. Seine Lebensumstände hatten sich durch die Geburt das dritten Kindes enorm verändert. Er konnte das Firmenfahrzeug für private Fahrten kaum noch nutzen. Die 1-Prozent-Regelung war deshalb für ihn zum großen Nachteil geworden. Er sah in diesen Veränderungen einen ausreichenden Grund, um den Methodenwechsel im Mai des Jahres vorzunehmen. Sein Finanzamt sah es anders: Bei der Steuerberechnung legte es für das gesamte Jahr die 1-Prozent-Regelung zu Grunde.

Zu Recht, wie das Finanzgericht Münster urteilte (Az. 4 K 3589/09 E, 27.04.2012). Ein Wechsel im laufenden Jahr stünde dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken der beiden Methoden entgegen. Es müsse für eine Nutzung der Fahrtenbuch-Methode mindestens für ein Jahr das Fahrtenbuch geführt werden. Wäre ein monatlicher Wechsel möglich, so würde das Manipulationen vereinfachen und fördern. Die persönlichen Umstände des Steuerpflichtigen seien aus Sicht des Finanzamts irrelevant. Das müsse er bei der Wahl der Methode selbst bedenken.

Merke: Die Festlegung auf die Fahrtenbuch- oder Pauschalwertmethode gilt immer für ein Kalenderjahr. Ein Wechsel ist nur zum Jahreswechsel möglich. Außerdem hat man bei der Anschaffung des Wagens die freie Wahl der Methode.

Quellen: kostenlose-urteile.de

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