In einem Familienunternehmen packen meist alle mit an. Die Ehefrau des Unternehmers übernimmt häufig organisatorische, administrative oder repräsentative Aufgaben. So mancher Unternehmer beschäftigt die eigene Gattin im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, sprich Mini-Jobs. Doch ist das rechtens, wenn die Gattin dann auch noch einen Firmenwagen erhält und dieser mit dem Gehalt verrechnet wird? Ja, sagt das Finanzgericht Köln.
Geldsparen beim Zweitwagen – Minijob mit Firmenwagen
Vor dem Finanzgericht Köln landete ein Fall, der sich mit der Rechtmäßigkeit einer kreativen Firmen- und Zweitwagenlösung eines Familienunternehmens befasste. Der Kläger hatte seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft im Rahmen eines Mini-Jobs mit einem Gehalt von 400 Euro monatlich eingestellt. Die Gattin erhielt zur Bewältigung dieser Aufgaben einen Firmenwagen, welchen sie auch privat nutzen durfte. Der Bruttolistenpreis führte zu einem geldwerten Vorteil von 385 Euro. Diese Summe wurde gemäß der vereinbarten Barlohnumwandlung direkt vom Gehalt abgezogen. Die Ehefrau erhielt also nur noch 15 Euro und die Familie hatte einen Zweitwagen auf Firmenkosten zur Verfügung.
Finanzamt lehnt Anerkennung ab
Bei einer Betriebsprüfung stieß das zuständige Finanzamt auf das Konstrukt und erkannte dessen Gültigkeit nicht an. Es sei eine Methode, um den höheren Gewinn des Unternehmers zu verschleiern. Kein Arbeitgeber würde ein solches Beschäftigungsverhältnis mit einem fremden Arbeitnehmer eingehen. Das Finanzamt versteuerte die Fahrzeugkosten als Privatanteil und erhöhte so den zu versteuernden Gewinn.
Klage mit Erfolg: Arbeitsverhältnis ist rechtens
Das Finanzgericht Köln, bei dem der Unternehmer seine Klage vortrug, sah das anders: Die Gestaltung des Mini-Jobs sei zwar ungewöhnlich, doch im Rahmen der Gesetzgebung korrekt. Es sei vorstellbar, dass Inhalt und Durchführung des Arbeitsverhältnisses auch mit fremden Dritten so vereinbart werden könnte.
Darüber hinaus wies das Finanzgericht Köln im Urteil (27. September 2017, Az. 3 K 2547/16) darauf hin, dass ein Firmenwagen als Gehaltsbestandteil nicht nur Führungspersonal, Vertretern oder Vollzeitkräften zustünde. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich dahingehend einig sind, könne ein Firmenwagen auch einen großen Teil des Gehalts ausmachen. Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer über die Barlohnumwandlung die Kosten zum großen Teil selbst trage.
Wichtig: Der besagte Fall ist noch nicht abgeschlossen, denn die Finanzbehörde hat entschieden, beim Bundesfinanzhof Revision einzureichen. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH das erste Urteil bestätigt.
Quellen: kostenlose-urteile.de