Grundsätzlich gehen Finanzämter davon aus, dass ein Firmenwagen auch privat genutzt wird. Der dadurch entstehende, steuerliche Vorteil wird über die 1-Prozent-Regelunge oder die Fahrtenbuch-Methode ausgerechnet und anschließend versteuert. Werden Fahrzeuge ausschließlich beruflich genutzt, so entfallen der geldwerte Vorteil und damit auch die Abzüge. Die Beweislast liegt allerdings beim Fahrzeugbesitzer. Nachweise, Belege und Indizien untermauern die ausschließlich betriebliche Nutzung.
Firmenwagen im Betriebsvermögen
Fahrzeuge, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden, sind Bestandteil des notwendigen Betriebsvermögens. Auch wenn sie größtenteils betrieblich genutzt werden, so ist doch davon auszugehen, dass das vorhandene Fahrzeug auch einmal privat genutzt wird. Um die deshalb standardmäßig anzuwendende 1-Prozent-Regelung zu vermeiden, muss dem Finanzamt die ausschließlich betriebliche Nutzung nachgewiesen werden.
Tipp: Die Finanzämter prüfen die Deklaration oft sehr genau. Wer das Firmenfahrzeug sehr selten privat nutzt, ist deshalb mit einem Fahrtenbuch und Abrechnung der entstanden Kosten auf der sichersten Seite.
Wichtig ist der Punkt auch für alle Unternehmer, die mehr als einen Firmenwagen besitzen. In diesem Fall stellt sich die Frage, welches Fahrzeug der Flotte auch privat genutzt wird und welche nicht.
Anzeichen für eine rein betriebliche Nutzung
Bestimmte Anzeichen stützen die Annahme der ausschließlich betrieblichen Nutzung. Dazu gehören:
- Das Fahrzeug wird über Nacht ausschließlich auf dem Betriebsgelände geparkt. Es hat einen festen Stellplatz und der Schlüssel wird im Büro hinterlegt.
- Allen Nutzern ist im Anstellungsvertrag oder per Geschäftsordnung die private Nutzung verboten.
- Eine private Nutzung ist wegen der Beschaffenheit des Wagens ausgeschlossen: Das kann zum Beispiel für Lieferwägen mit aufwendigen Einbauten gelten.
- Der Einzelunternehmer oder die Mitnutzer des Fahrzeugs haben private Fahrzeuge.
Darüber hinaus darf man bei bestimmten Fahrzeugen und Nutzungszwecken von einer rein betrieblichen Nutzung ausgehen. Das gilt insbesondere dann, wenn es mehrere Firmenwägen gibt. Beispiele dafür sind:
- Fahrzeuge wie ein Werkstattwagen, die über ihre Beschaffenheit und Nutzung eingeschränkt sind
- Mietwägen
- Vorführwägen
- Firmenwägen von Erwerbstätigen, die keinen festen Arbeitsplatz in einer bestimmten Arbeitsstätte haben
Bei den letzten Fällen prüfen die Finanzämter meist, ob es mindestens noch ein privates oder über die 1-Prozent-Regelung geführtes Firmenfahrzeug für Privatfahrten gibt. Ist das der Fall, wird für die weiteren Fahrzeuge kein Nutzungswert angesetzt.