Die 1-Prozent-Regelung ist eine bequeme und schnelle Methode, um den geldwerten Vorteil bei einem auch privat genutzten Dienstwagen zu berechnen. Die Höhe des Vorteils hängt dabei im Wesentlichen vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs ab. Wird es in einem Monat nur ein paar Tage genutzt, erscheinen die Kosten unverhältnismäßig hoch. Kürzen darf man sie dennoch nicht.
Einfache Berechnung – mit Tücken!
In jedem Kalendermonat wird ein Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt: Kostet das Auto in der offiziellen Preisrichtlinie 35.000 Euro, so sind das 350 Euro. Hinzu kommen noch Beträge, die auf der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte basieren, sich aber tageweise abrechnen lassen.
Fahrzeugübernahme am Monatsende
Übernimmt nun ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug an einem der letzten Tage des Monats, also zum Beispiel am 30. Januar, so muss der geldwerte Vorteil von 350 Euro ohne Abzüge für den gesamten Januar in der Gehaltsabrechnung vermerkt werden. Eine anteilige Verrechnung ist nicht möglich.
Vor Gericht landete der Fall einer Arbeitgeberin, die ihren Arbeitnehmern Fahrzeuge zur Verfügung stellte, deren Nutzung mit der 1-Prozent-Regelung abgerechnet wurde. Sie ermittelte den Bruttoarbeitslohn basierend auf einem anteiligen geldwerten Vorteil in Abhängigkeit von der tatsächlichen Überlassung der Fahrzeuge. Sprich, hatte ein Arbeitnehmer das Fahrzeug nur drei Tage des Monats, so gingen nur 10 Prozent des monatlichen geldwerten Vorteils in die Steuerabrechnung ein.
Lohnsteuerhaftung – die Arbeitgeberin muss zahlen
In Folge dessen wurden der Berechnung der Lohnsteuerabzüge zu geringe Arbeitslöhne zugrunde gelegt. Das Finanzamt stellt der Arbeitgeberin daher einen Lohnsteuerhaftungsbescheid zu und forderte Nachzahlungen. Zu Recht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg befand: Sie hätte ganze Monate zugrunde legen müssen und muss nun, weil sie das nicht korrekt getan hat, für den Fehler geradestehen und zahlen (Az. 6 K 2540/14, FG Baden-Württemberg, 24.02.2015).
Merke: Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung von Firmen-Pkws wird immer monatlich abgerechnet. Dabei gelten stets die vollen Kalendermonate. Als Übernahmedatum ist deshalb der Monatsanfang am besten geeignet.