Bei der 1-Prozent-Regelung wird der private Anteil der Firmenwagennutzung pauschal abgerechnet. Eine Besonderheit gilt allerdings für die Strecke zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte. Sie geht als Pauschalwert zusätzlich in den geldwerten Vorteil ein und kann auf drei verschiedene Arten steuerlich abgerechnet werden. Am häufigsten kommt die 0,03 Prozent-Berechnung zur Anwendung.
Spezielle Regeln für den Arbeitsweg
Die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeit wird rechtlich anders behandelt als andere private oder rein berufliche Fahrten mit dem Firmenfahrzeug. So gilt auf diesem Arbeitsweg bereits ein spezieller Versicherungsschutz für Arbeitnehmer. Auf der anderen Seite wird der Arbeitsweg aber bis auf wenige Ausnahmen nicht als Arbeitszeit angerechnet. Der Arbeitsweg sollte immer so direkt wie möglich sein. Abweichungen, die aufgrund verkehrstechnischer Umstände sinnvoll oder notwendig sind, gelten aber in gewissem Rahmen als akzeptabel. Das alles trifft auch auf Arbeitnehmer zu, welchen ein Geschäftswagen zur Verfügung steht.
Mit dem Firmenwagen zur Arbeit
Wer einen Geschäftswagen für die morgendliche Fahrt zur Arbeit und später wieder nach Hause nutzt, hat einen steuerlichen Vorteil, der nicht über den Grundbetrag der 1-Prozent-Methode abgedeckt ist. Er kann über drei verschiedene Wege bestimmt werden:
- die 0,03-Prozent-Methode
- die 0,002-Prozent-Methode mit kilometer- und tageweiser Abrechnung
- die 15-Prozent-Pauschalwertmethode, kombiniert mit den anderen Methoden
Welche der genannten Methoden sinnvoll ist, hängt in hohem Maße von den persönlichen Umständen ab.
Die Standard-Methode: Die 0,03-Prozent-Regelung
Lisa K. pendelt täglich 20 km zur Arbeit. Sie fährt einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 20.000 Euro.
Neben den Grundbetrag (1 Prozent von 20.000 Euro: 200 Euro) kommen 120 Euro (0,03 Prozent von 20.000 Euro) als monatlicher, geldwerter Vorteil zum Gehalt hinzu – insgesamt 320 Euro.
Diese Art der Berechnung macht vor allem dann Sinn, wenn der Arbeitnehmer mindestens 15 Tage im Monat die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fährt.
Die Alternative: die 0,002-Prozent-Methode
Mitarbeiter, die weniger als 15 Mal im Monat ihren Arbeitsweg befahren, sind bei der 0,03-Prozent-Methode benachteiligt. Grund ist, dass sich der Pauschalwert der oben genannten „Standardmethode“ über die Formel „Anzahl der Tage x 0,002 Prozent (des Bruttolistenpreises)“ berechnet. Für diese Arbeitnehmer lässt sich ein Pauschalwert von 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises, multipliziert mit den Streckenkilometern und den gefahrenen Tagen ansetzen.
Lisa K. arbeitet nur an zwei Tagen in der Woche im Büro und sonst im Homeoffice. Sie fährt also nur an acht Tagen pro Monat ins Büro.
In diesem Fall errechnet sich der geldwerte Vorteil aus 0,002 Prozent des Listenpreises, multipliziert mit den Streckenkilometern und den Tagen. Es ergeben sich 64 Euro, die zum Grundbetrag von 200 Euro hinzukommen. Eine Gesamtbelastung von 264 Euro steht somit 320 Euro bei der 0,03-Prozent-Methode gegenüber.
Tipp: Für Arbeitnehmer, die eher selten oder nur unregelmäßig ins Büro fahren, aber kein Fahrtenbuch führen möchten, ist diese Art der taggenauen Abrechnung sinnvoll.
Pauschalwertmethode 15 Prozent: Was verbirgt sich dahinter?
Eine dritte Möglichkeit, den geldwerten Vorteil lohnsteuerlich auszugleichen, gewährt die 15-Prozent-Methode. In diesem Fall wird direkt beachtet, dass der Arbeitnehmer seine Kosten für den Arbeitsweg in Form der Entfernungspauschale in den Werbungskosten steuerlich geltend machen kann.
Als abzugsfähige Werbungskosten ergeben sich beispielsweise für Lisa K. bei 20 km Arbeitsweg am Tag pro Monat: 20 km x 0,30 Euro x 15 Tage = 90 Euro.
Damit reduziert sich der geldwerte Vorteil von 120 Euro auf 30 Euro. Dieser ist als laufender Arbeitslohn zu versteuern und wirkt sich außerdem auf die Sozialversicherungsbeiträge aus.
Tipp: Die 15-Prozent-Methode bietet aufgrund der Sozialabgabenbefreiung beim pauschalierten Betrag für Arbeitnehmer und Arbeitgeber einige Vorteile. Es lohnt sich in jedem Fall, die Umstände zu prüfen und die Abrechnung auf diese Weise durchzurechnen.
Bei der Lohnsteuererklärung muss der Arbeitnehmer in diesem Fall aber darauf achten, dass der pauschal besteuerte Betrag die Werbungskosten kürzen muss, sprich herausgerechnet wird, weil er bereits beachtet wurde. Bei der Berechnung der Werbungskosten vor der Kürzung, setzt der Arbeitnehmer nicht die geschätzten 15, sondern die tatsächlich gearbeiteten Tage an.
Merke: Der Arbeitsweg geht gesondert in die steuerliche Abrechnung des geldwerten Vorteils durch den Firmenwagen ein. Welcher der drei genannten Methoden dabei der Vorzug zu geben ist, hängt von den persönlichen Umständen des Arbeitnehmers ab.
Quellen: finanzamt.bayern.de, lexware.de