Selbständige und Unternehmer, die ihr Fahrzeug zu 50 Prozent oder mehr betrieblich nutzen, führen es im notwendigen Betriebsvermögen. Der Anteil der privaten Nutzung generiert damit einen steuerlichen Vorteil, welcher den Gewinn erhöht. Abgerechnet werden kann dieser geldwerte Vorteil über die Fahrtenbuch-Methode oder die 1-Prozent-Regelung. Diese kommt zur Anwendung, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird – egal, wie viel man fährt und wie hoch die Kosten sind.
Streitfall Firmenfahrzeug: Betriebliche Nutzung
Zur Klage vor dem BFH kam der Fall eines Unternehmers, der die 1-Prozent-Regelung an sich in Frage stellte. Im konkreten Fall ging es um einen über zehn Jahre alten BMW, welcher zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurde und deshalb dem Betriebsvermögen zugeordnet war. Das Fahrzeug mit einem Listenpreis von 64.000 Euro verursachte im Streitjahr Kosten in Höhe von 10.998 Euro. Der Unternehmer nutzte das Fahrzeug zu einem geringen Anteil privat, führte aber kein Fahrtenbuch.
Bei der Gewinnabrechnung setzte der Unternehmer die Hälfte der Fahrzeugkosten, sprich 50 Prozent von 10.998 Euro, also 5.499 Euro, als Privatanteil an. Das Finanzamt widersprach und ermittelte einen Privatanteil von 7.680 Euro, basierend auf der 1-Prozent-Regelung und dem hohen Bruttolistenpreis des inzwischen alten Fahrzeugs.
Argumente abgewiesen: Bei Finanzamt und Finanzgericht erfolglos
Die Art dieser hälftigen Berechnung wurde vom Finanzamt abgelehnt. Dabei war die Argumentation des Klägers durchaus schlüssig: Da mit der Aufnahme in das notwendige Betriebsvermögen bereits klar und vom Finanzamt anerkannt wäre, dass das Fahrzeug zu mindestens 50 % betrieblich genutzt würde, so könne auf den privaten Anteil doch nie mehr als die andere Hälfte entfallen. Daher hatte der Kläger 50 Prozent angesetzt. Er hielt einen Privatanteil von über 50 Prozent der Kosten für unlogisch und ein Fahrtenbuch für unzumutbar aufwändig. Deshalb zog er weiter vor den Bundesfinanzhof und forderte eine verfassungskonforme Auslegung der Gesetzeslage.
1-Prozent-Regelung pauschalierend und damit rechtens
Auch vor dem Bundesfinanzhof scheiterte die Klage (Urteil vom 15. Mai 2018, Az. BFH X R 28/15). Die Richter stellten fest, dass es sich bei der 1-Prozent-Regelung um eine typisierend-pauschalierende Regelung handelt, die im Rahmen der Gesetzgebung angewendet wird. Es könne zwar im Einzelfall zu einem solchen Fall von unlogischen Berechnungen kommen, jedoch stehe es ja jedem Fahrzeugnutzer frei, die Kosten mithilfe der Fahrtenbuchmethode zu reduzieren. Diese sogenannte „Escape-Klausel“ führte dazu, dass die Vorschrift, nach welcher bei Nichtvorliegen eines korrekten Fahrtenbuchs die 1-Prozent-Regelung anzuwenden sein, als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt werden konnte. Der Aufwand für das Führen des Fahrtenbuchs sei dabei unerheblich.
„Kostendeckelung“ auf dem Prüfstein
Das Urteil macht nicht nur klar, dass der BFH in Bezug auf die 1-Prozent-Regelung weiterhin eine ganz harte Linie fährt. Es zeigte darüber hinaus, dass die Richter manche Sachverhalte sogar noch strikter durchziehen würden, als es die Finanzbehörden derzeit tun: genauer gesagt beim Stichwort Kostendeckelung. Momentan wird der zu versteuernde Privatanteil auf die tatsächlichen Kosten begrenzt – auch dann, wenn die 1-Prozent-Regelung einen höheren Wert ergeben würde. Laut BFH wäre das aus gesetzlicher Sicht nicht notwendig. Man könnte demnach sogar einen Privatanteil versteuern, welcher die tatsächlichen Kosten übersteigt.
Tipp: Wer sich mit der betrieblichen und privaten Nutzung nah an der 50-Prozent-Marke bewegt, sollte überlegen, ob das Fahrzeug überhaupt Teil des notwendigen Betriebsvermögens sein soll. Es besteht nämlich die Möglichkeit, die anteilig betrieblichen verursachten Kosten als Betriebsausgaben abzusetzen. Ein Fahrtenbuch ist dann gar nicht mehr notwendig.
Quellen: steuertipps.de