Die Anschaffung und Nutzung eines Firmenwagens ist für viele Einzelunternehmer – seien es Freiberufler, Selbständige oder Handwerker – notwendig. In den meisten Fällen werden die Fahrzeuge nicht nur geschäftlich, sondern auch privat genutzt. Je nach Umfang der betrieblichen Nutzung kommen bei der Umsatzsteuer verschiedene Konzepte in Betracht. Sie alle haben ihre eigenen Vor- und Nachteile.
Unterschiedliches Vermögen – verschiedene Steuern
Zwei Dinge muss man im Hinblick auf die Anschaffung eines Fahrzeuges zur gemischten privaten und betrieblichen Nutzung unterscheiden: die Umsatz- und die Einkommenssteuer. Diese beiden Steuerarten stehen entweder mit dem geschäftlichen oder privaten Anteil in enger Verbindung, haben aber ganz unterschiedlichen Anforderungen, Voraussetzungen und Folgen.
Merke: Ein Unternehmer, der seinen Pkw als Firmenwagen dem Betriebsvermögen zuschreibt, kann die Vorsteuer geltend machen, muss aber zugleich seinen privat genutzten Anteil einkommenssteuerlich abgelten.
Vor allem Einzelunternehmer, die ihr Fahrzeug etwas mehr privat als geschäftlich nutzen, müssen weitreichende Entscheidungen treffen. Einfacher sieht das für Fahrzeugkäufer aus, die ihr Fahrzeug überwiegend betrieblich einsetzen.
Betriebliche Nutzung zu mehr als 50 Prozent
Ein überwiegend für das Geschäft genutztes Fahrzeug gehört zum notwendigen Betriebsvermögen. Der Käufer hat also gar keine Wahl, ob er es dem Betrieb zuordnet oder als Privatfahrzeug führt. Damit unterliegt das Fahrzeug auch dem Umsatzsteuerrecht. Das bedeutet, dass der Unternehmer die Vorsteuer in der Umsatzsteuerabrechnung geltend machen kann. Zugleich hat es die Folge, dass der Fahrzeughalter beim Verkauf des Fahrzeugs Mehrwertsteuer abführen muss.
Vorsicht: Kauft ein Unternehmer ein gebrauchtes Fahrzeug von privat, so kann dieser die Umsatzsteuer nicht ausweisen. Im Falle eines Verkaufes aus dem Betriebsvermögen muss dennoch Mehrwertsteuer abgeführt werden. Eine Lösung wäre die umsatzsteuerfreie Privatentnahme und der Verkauf als Privatperson.
Aber nicht nur bei der Umsatzsteuer hat der Kauf und Verkauf als Unternehmer Nachteile: Auch im Hinblick auf die Sachmängelhaftung gelten für Gewerbetreibende andere Regeln als für Privatpersonen.
Gemäßigte betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent
Deshalb ist es für Selbständige, Freiberufler oder Handwerker, die ihr Fahrzeug zu weniger als der Hälfte der gefahrenen Kilometer betrieblich nutzen, so wichtig, sich genau zu überlegen, ob sie das Fahrzeug als Betriebsvermögen oder Privatvermögen einordnen möchten. Denn sie haben die freie Wahl. Für sie wird es jedoch ungleich komplizierter, denn sie können die Vermögenseinordnung und den Vorsteuerabzug sogar trennen:
- Auch bei einer Zuordnung des Wagens zum Privatvermögen ist ein Vorsteuerabzug möglich.
- Die Kosten sind vollständig als Betriebsausgaben abziehbar.
- Bei Verkauf aus dem Privatvermögen: keine Einkommensteuer (bei Einordnung als Betriebsvermögen ggf. Versteuerung der Differenz zwischen Buchwert und Teilwert).
- Private Nutzungskosten müssen umsatzsteuerlich abgegolten werden.
- Bei Verkauf muss Mehrwertsteuer abgeführt werden.
Zusammengefasst ergibt sich folgendes Beispiel:
Einzelunternehmer Thorsten A. erwirbt einen neuen Firmenwagen für 20.000 Euro zuzüglich 3.800 Euro Umsatzsteuer. Da er das Fahrzeug überwiegend, aber unter 90 Prozent privat nutzt, behandelt er das Fahrzeug als Privatvermögen und macht die Kilometerpauschale von 30 Cent geltend. Umsatzsteuerlich jedoch rechnet er den Wagen dem Unternehmen zu und macht die 3.800 Euro in der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend. Verkauft er den Wagen, so muss er Umsatzsteuer die abführen.
Diese Einordnung zur Umsatzsteuer erfolgt freiwillig. Es besteht auch die Möglichkeit, das Fahrzeug in allen Belangen als Privatfahrzeug zu führen. Das ist dann interessant, wenn ein Unternehmer überwiegend umsatzsteuerfrei arbeitet und deshalb kaum Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann oder den Pkw von privat gekauft hat.
Tipp: Ungünstig ist die Zuordnung zum Betriebsvermögen bei überwiegend privater Nutzung vor allem dann, wenn die geschäftliche Nutzung innerhalb der Nutzungsdauer unter 10 Prozent fällt oder gar ganz aufhört.
Anteilige Zuordnung bei der Umsatzsteuer
Im oben genannten Beispiel gäbe es eine weitere Möglichkeit – der Unternehmer könnte das Fahrzeug umsatzsteuerlich zum Teil dem Unternehmer und zum Teil sich selbst zuordnen.
Thorsten A. weiß, dass er das Fahrzeug zu etwa 60 Prozent privat und zu 40 Prozent für sein Unternehmen nutzt. Deshalb macht er die Umsatzsteuer anteilig geltend: 1.520 Euro (40 Prozent von 3.800 Euro). Im Betriebsvermögen führt er das Fahrzeug mit einem Gesamtwert von 22.280 Euro, resultierend aus dem Kaufpreis von 20.000 Euro und 2.280 Euro für die von ihm bezahlte Umsatzsteuer von 60 Prozent.
Er kann den Wagen jedes Jahr mit einem Sechstel der Gesamtsumme abschreiben. Verkauft er das Fahrzeug, so muss er nur 40 Prozent der Umsatzsteuer erheben und abführen.
Tipp: Diese Art der anteiligen Umsatzsteuer macht nur Sinn, wenn sich die Anteile privater und geschäftlicher Nutzung voraussichtlich nicht ändern. Der Dokumentationsaufwand ist vergleichsweise groß.