Wer ein Fahrzeug aus dem Ausland importiert, um es in Deutschland als Dienst- oder Firmenwagen zu nutzen, steht bei der Steuerabrechnung vor einem großen Problem: Wie hoch ist der für die 1-Prozent-Regelung notwendige Bruttolistenpreis? Für in Deutschland verfügbare Fahrzeuge gibt es von Seiten der Hersteller Listenpreise. Doch was setzt man an, wenn es keinen Listenpreis gibt? Den Kaufpreis, entschied das Finanzgericht Niedersachsen.
Bruttolistenpreis als Basis der Pauschalwertmethode
Der offizielle Listenpreis eines Fahrzeugs am Tage der Erstzulassung gilt als Grundlage der Pauschalwertabrechnung des geldwerten Vorteils mithilfe der sogenannten 1-Prozent-Regelung. Genau ein Prozent dieses Bruttolistenpreises, welcher auch werksseitig verbaute Sonderausstattung und die Umsatzsteuer beinhaltet, wird als zu versteuernder Vorteil pro Monat zugrunde gelegt. Darüber hinaus wird der Wert auch benötigt, um den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beim Firmenwagen ordentlich abzurechnen. Die Höhe des Bruttolistenpreises wirkt sich demnach auf die Steuerzahlungen und Sozialabgaben direkt aus – jeden Monat!
Kauf eines Import-Wagens
Im vorliegenden Fall wurde ein Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé importiert und dann als Firmenwagen genutzt. Das Fahrzeug ist so oder auch nur ähnlich auf dem deutschen Markt nicht verfügbar. Der inländische Bruttolistenpreis musste daher geschätzt werden. Der Steuerpflichtige und das Finanzamt konnten sich nicht auf einen Wert einigen und der Fall landete vor Gericht. Das Finanzgericht Niedersachsen entschied: Der Kaufpreis von knapp 76.000 Euro solle als Bemessungsgrundlage dienen. Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass ein Urteil vom Bundesfinanzhof zu diesem Thema weiterhin ausstünde. Gerade in Zeiten fortschreitender Globalisierung wäre ein solches Urteil erstrebenswert.
Tipp: Das Urteil ist nicht relevant für reimportierte Fahrzeuge, die in dieser oder in einer vergleichbaren Modellreihe in Deutschland verfügbar sind. In diesem Fall ist der Listenpreis auf Basis der vorhandenen Preislisten zu schätzen.
Quellen: steuertipps.de