Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Kosten für den Firmenwagen teilen und dieser auch noch teilweise privat genutzt wird, kann es schnell zu Verwirrungen bei den steuerlichen Abrechnungen kommen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Fahrzeug vom Arbeitgeber geleast wurde und dem Arbeitnehmer über eine Barlohnumwandlung überlassen wurde. Das Finanzgericht schließt in diesem Fall einen Abzug als Werbungskosten aus.
Kompliziertes Konstrukt: Leasing und Barlohnumwandlung
Grundsätzlich ist die Barlohnumwandlung ein interessantes Konzept für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beide können auf diese Weise Steuern sparen und der Arbeitnehmer hat außerdem einen Dienstwagen zur Verfügung.
Im vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg verhandelten Fall (Urteil vom 11. Februar 2016, Az. 9 K 9317/13) überließ ein Arbeitgeber einen für die Dauer von drei Jahren geleasten Firmenwagen einem Mitarbeiter. Der Wagen hatte ein Full-Service-Leasing, weshalb keine Wartungskosten zu begleichen waren. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten, dass der Arbeitnehmer die Leasingkosten in Form der Barlohnumwandlung trägt und außerdem die Spritkosten zahlt. Dafür konnte er das Fahrzeug nach Belieben beruflich und privat nutzen.
Geldwerter Vorteil und Steuern
Für seine Dienstreisen erhielt der Arbeitnehmer eine Reisekostenzahlung in Abhängigkeit der Reisestrecke. Diese wurde komplett versteuert. Darüber hinaus kam die 1-Prozent-Regelung zu Anwendung, um die privaten Fahrten abzudecken. In seiner Steuererklärung machte der Arbeitnehmer den auf die Dienstreisen entfallenen Teil der Leasingraten als Werbungskosten geltend. Seiner Begründung nach waren die versteuerten Fahrtkostenerstattungen des Arbeitgebers nicht ausreichend.
Klage verloren – keine Werbungskosten gemäß Definition
Seine Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg blieb ohne Erfolg. In der Urteilsbegründung betonten die Richter, dass Werbungskosten „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ seien. Mit der Barlohnumwandlung hätte der Arbeitnehmer aber auf diesen Teil des Gehaltes für das Auto verzichtet und müsste keine Maßnahmen ergreifen, um diese Einnahmen zu sichern. Daher seien die Leasingraten keine Werbungskosten. Anders kann man das nur für zusätzlich geleistete Kostenzahlungen wie die Treibstoffkosten bewerten. Sie können steuermindernd als Werbungskosten geltend gemacht werden.
In der Abschlussbegründung wies das Gericht noch mal darauf hin, dass es sich um einen Firmenwagen handle und man diesen Fall deshalb nicht mit der Nutzung eines Privatwagens für Dienstreisen gleichsetzen könne. Daher sei auch eine Versteuerung der Fahrtkostenerstattung korrekt.
Vorsicht: Wer sich auf eine Barlohnumwandlung einlässt, muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug für Dienstfahrten anders bewertet wird als ein reiner Privatwagen.
Quellen: kostenlose-urteile.de