Die Regeln für Gesellschafter von Unternehmen im Hinblick auf die Firmenwagennutzung sind nicht komplett die gleichen wie für Mitarbeiter. Aber einen geldwerten Vorteil erlangen auch Geschäftsführer und Teilhaber, wenn sie ein auf die Firma laufendes Fahrzeug privat nutzen. Man spricht dann von einer „Entnahme“. Wer nicht gründlich Fahrtenbuch führt, muss mit horrenden Kosten für einen Luxuswagen bei privaten Fahrten rechnen.
Mit dem Maserati der Firma unterwegs
Vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 5 K 1391/15, 13.11.2017) wurde ein Fall verhandelt, der sich mit dem geldwerten Vorteil bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens der Luxusklasse befasste: Der von der GmbH geleaste Maserati hatte einen Bruttolistenpreis von 116.000 Euro. Der Unternehmer nutzte das Fahrzeug gelegentlich privat.
Tipp: Bei solch hochpreisigen Fahrzeugen ergibt sich mit der 1-Prozent-Regelung ein enormer geldwerter Vorteil. In diesem Fall liegt er bei 1.160 Euro zuzüglich der Arbeitswege für jeden Kalendermonat. Deshalb lohnt sich fast immer das Führen eines Fahrtenbuchs.
Wichtig ist dabei allerdings, dass das Fahrtenbuch den gesetzlichen Vorgaben und Mindestanforderungen der Finanzverwaltung entspricht. Sind die Angaben unvollständig oder bestehen aufgrund von Lücken oder unpassenden Einträgen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Fahrtenbuchs, wendet das Finanzamt automatisch die 1-Prozent-Regelung an.
Teures Vergnügen für den Kläger
Im besagten Fall fielen die Fahrtenbücher des Klägers bei der inhaltlichen und formellen Prüfung durch. Für insgesamt vier Jahre wurde deshalb nachträglich die 1-Prozent-Regelung angesetzt. Weil die dadurch errechnete Summe sogar die tatsächlichen Kosten überstieg, deckelte das Finanzamt den geldwerten Vorteil oder genauer „Entnahme-Wert“ auf die Kostenhöhe. Dennoch ergaben sich für einige Jahre Werte von über 10.000 Euro als steuerlich wirksamer geldwerter Vorteil.
Wäre das Fahrtenbuch wirksam gewesen, wären Kosten zwischen 639 Euro und 5.779 Euro zur Geltung gekommen. Der Steuerpflichtige klagte – und verlor. Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnte die Anerkennung der Fahrtenbücher ab.
Knappe Grenze zwischen Wahrheit und Steuerhinterziehung
Interessant ist die Begründung: Das für die Eintragungen verwendete Formularbuch sei erst nach den Streitjahren erschienen. Deshalb müsse der Steuerpflichtige die Fahrtenbücher nachträglich erstellt haben. Dem nicht genug, ließ sich nachweisen, dass der Maserati zum Zeitpunkt einiger angeblich durchgeführter beruflicher Fahrten in der Werkstatt oder gar bereits verkauft gewesen sei. Dass darüber hinaus viele Einträge unvollständig waren, rundete das Gesamtbild ab.
Vorsicht: Wer nachweislich versucht hat, mit gefälschten Fahrtenbüchern einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, läuft Gefahr wegen versuchter Steuerhinterziehung vor Gericht zu landen. Die nachträgliche Erstellung eines Fahrtenbuchs basierend auf zuvor geführten Listen wurde allerdings von Gerichten auch schon positiv bewertet – wenn der Steuerpflichtige von Anfang an darauf hinwies und die ursprünglichen Aufzeichnungen vorlegen konnte.
Merke: Wer einen Luxuswagen auf Firmenkosten fahren möchte, sollte um jeden Preis die Abrechnung im Hinterkopf haben. Ein Fahrtenbuch kann tausende von Euros sparen, wenn es korrekt und vollständig geführt wird.
Quellen: hkostenlose-urteile.de