Liegt kein Fahrtenbuch vor, kommt bei der Abrechnung des steuerlichen Vorteils durch einen Firmenwagen immer die 1-Prozent-Regelung zum Tragen. Der Fahrzeugnutzer muss sich deshalb entscheiden, welche Methode er nutzen möchte. In welchen Fällen die 1-Prozent-Regelung die günstigere Wahl ist, erfahren Sie hier.
Zwei Faktoren entscheiden: Listenpreis und Wegstrecke
Bei der 1-Prozent-Regelung gehen zwei Faktoren in die Abrechnung des geldwerten Vorteils ein:
- der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs als Neuwagen
- die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Jeden Monat wird ein Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt. Dazu kommen noch Kilometerpauschalen für die Strecke zwischen dem Büro und der Wohnung.
Faustregel: Je höher der Bruttolistenpreis ist und je weiter die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung ausfällt, desto höher ist der monatliche, geldwerte Vorteil.
Man nennt die 1-Prozent-Regelung auch Pauschalwertmethode, weil die private Nutzung des Firmenwagens einfach durch eine Pauschale abgedeckt ist. Im Schnitt entspricht dieser Wert einer privaten Nutzung zu etwa einem Drittel der Gesamtjahreskilometer. Die Grenze, ab der die 1-Prozent-Regelung günstiger ist, kann aber je nach den individuellen Umständen deutlich über oder unter diesem Wert liegen.
Ein paar Rechenbeispiele: Was ist günstiger?
Beispiel: Manuela B. arbeitet als Pharmavertreterin und hat einen Firmenwagen. Der Mittelklasse-Kombi hat einen Bruttolistenpreis von 25.000 Euro. Er wurde als Neuwagen angeschafft und die Firma trägt alle anfallenden Kosten in Höhe von ca. 6.000 Euro im Jahr für Kraftstoff, Versicherungen und Wartung.
Szenario 1: Privatnutzung zu 10 Prozent
Manuela B. fährt 20.000 km im Jahr und nutzt das Fahrzeug nur zu etwa 10% privat. Sie hat keinen festen Arbeitsplatz, sondern erledigt ihre Büroarbeit zuhause.
Mit der 1-Prozent-Regelung wird ein geldwerter Vorteil von 250 Euro pro Monat abgerechnet. Eine Kilometerpauschale wird nicht erfasst, da sie nicht zum Arbeitsplatz fährt. Damit müssten 3.000 Euro im Jahr versteuert werden. Das entspricht bei einem Steuersatz von 25 Prozent 750 Euro. Darüber hinaus erhöhen sich die Sozialabgaben.
Würde Manuela B. ein Fahrtenbuch führen, müsste sie nur für die tatsächlich anfallenden Kosten aufkommen. Bei einem Anteil von 10 Prozent für die Privatfahrten wären das 850 Euro im Jahr, zusammengesetzt aus 2.500 Euro für die Abschreibung und 6.000 Euro für die Fahrzeugkosten. Bei einem Steuersatz von 25 Prozent entspricht dies einer Steuerlast von 212,50 Euro. Die Sozialabgaben steigen ebenfalls, aber nicht so stark wie bei einem höheren Wert.
Szenario 2: Privatnutzung zu 40 Prozent
Nun lernt Manuela B. einen neuen Mann kennen und beginnt eine Wochenendbeziehung. Sie pendelt meist zu ihm, weil sie sowieso viel unterwegs ist und fährt deshalb im Folgejahr 30.000 km, wobei 40 Prozent auf private Fahrten entfallen.
Da Manuela weiterhin keine Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeit hat, bleibt die Pauschalwertmethode einfach: Ein Prozent des Bruttolistenpreises führt zu einer Steuerlast von 750 Euro im Jahr beim gleichen Steuersatz wie zuvor sowie zu erhöhten Sozialabgaben.
Bleibt Manuela beim Fahrtenbuch, so muss sie 40 Prozent der Fahrzeugkosten sowie den Abschreibungsbetrag steuerlich geltend machen. Im Jahr sind das 3.400 Euro, woraus sich eine Steuerlast von 850 Euro ergibt. In diesem Fall ist die 1-Prozent-Regelung also günstiger.
Szenario 3: Privatnutzung zu 75 Prozent
Manuela wechselt in eine Führungsposition im Innendienst und zieht mit ihrem Freund zusammen. Ihre tägliche Strecke zwischen Büro und Wohnung beträgt 30 km einfach. Sie fährt nun wieder ca. 20.000 km im Jahr, wobei etwa drei Viertel davon privat verursacht sind.
Bei der Pauschalwertmethode kommt nun zu dem einen Prozent (also den 250 Euro), noch eine Pauschale für die Wegstrecke hinzu. Sie berechnet sich aus 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises multipliziert mit den Kilometern der Strecke zwischen Wohnung und Büro: 225 Euro. Damit ergibt sich ein geldwerter Vorteil von insgesamt 475 Euro im Monat. Im Jahr sind das 5.700 Euro, was bei einem Steuersatz von 25 Prozent einer Steuerlast von 1.425 Euro entspricht.
Führt sie weiter Fahrtenbuch, ergibt sich eine Gesamtsumme von 6.375 Euro im Jahr, was einer Steuerbelastung von 1.593,75 Euro entspricht. Auch in diesem Fall fährt Manuela B. mit der 1-Prozent-Regelung also günstiger. Man sieht allerdings, dass der Anteil privater Fahrten bei einer weiten Strecke zwischen Büro und Wohnung deutlich höher sein muss, damit die 1-Prozent-Regelung günstiger ist.
Szenario 4: Rein berufliche Nutzung
Manuela B. nutzt ihren Firmenwagen nur noch zum Pendeln und für berufliche Fahrten.
In diesem Fall ist es wichtig zu wissen, dass sich Manuela B. vom Arbeitgeber im Überlassungs- oder Arbeitsvertrag offiziell „verbieten“ lassen sollte, das Fahrzeug außerhalb der Pendelfahrten von der Wohnung ins Büro privat zu nutzen. In diesem Fall gelten alle Fahrten als beruflich und sie muss nichts versteuern. Andernfalls könnte das Finanzamt bei einer Prüfung annehmen, dass es auch private Fahrten gegeben haben könnte.
Merke: Weil man die gewählte Methode nur zum Jahreswechsel oder bei einem neuen Firmenwagen wechseln kann, lohnt es sich, diese Entscheidung gründlich zu überdenken und mit konkreten Zahlen durchzurechnen. Insbesondere der Bruttolistenpreis des gewählten Fahrzeugs ist hierbei zu beachten.
Quellen: lexware.de