Immer wieder kommt es zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden zum Streit über die Frage, ob ein Dienstwagen aufgrund einer möglichen privaten Nutzung zu einem geldwerten Vorteil führt oder nicht. Wer kein Fahrtenbuch führt, muss damit rechnen, gemäß der 1-Prozent-Regelung in vollem Umfang für das Dienstfahrzeug Steuern zu zahlen. Der Bundesfinanzhof hat das jetzt in einem Grundsatzurteil bestätigt.
Bisheriger Ansatz: Private Nutzung stets vermutet
Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Fahrzeug zur dienstlichen Nutzung, so kann zugleich eine private Nutzung vereinbart werden. Während manche Arbeitgeber das im Überlassungsvertrag grundsätzlich ausschließen, stellen viele Unternehmen ihrem Arbeitnehmer diese Entscheidung frei und gewähren die private Nutzung grundsätzlich.
Von Seiten der Finanzbehörden wurde grundsätzlich vermutet, dass jeder ein ihm überlassenes Fahrzeug auch privat nutzt. Wer das nicht tut, müsse das lückenlos nachweisen. Ein bloßes Verbot im Arbeits- oder Überlassungsvertrag reichte da oft nicht aus und zahlreiche Fälle landeten vor Gericht. Der Bundesfinanzhof sprach deshalb dazu ein Grundsatzurteil (Urteil vom 21. März 2013, Az. VI R 31/10).
Der Streitfall: private Nutzung erlaubt
Basis für das Urteil ist die Klage einer Steuerberatungsgesellschaft. Der Geschäftsführer hatte einen Dienstwagen erhalten, welchen er laut Anstellungsvertrag auch privat hätte nutzen können, was er aber nie getan hat. Der Arbeitgeber setzte für die theoretische, aber praktisch nie erfolgte private Nutzung eine Kostenpauschale an, die deutlich unter der 1-Prozent-Regelung lag. Nach einer Steuerprüfung durch das zuständige Finanzamt erließ dieses einen Lohnsteuerhaftungsbescheid und verlangte eine umfassende Nachzahlung.
Klage scheitert: 1-Prozent-Regelung rechtens
Das Unternehmen klagte und verlor in allen Instanzen. Die Begründung ist einfach: Mit der Überlassung eines Dienstwagens zur betrieblichen und privaten Nutzung habe sich für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil ergeben. Der Firmenwagen geht als fiktiver Arbeitslohn in die Gehaltsabrechnung ein. Dabei ist es irrelevant, ob der Arbeitnehmer jemals von seinem Recht zur privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat oder nicht. Alleinig die Überlassung und Genehmigung, das Fahrzeug für Privatfahrten einzusetzen, führe bereits zum geldwerten Vorteil und damit zur Steuerpflicht.
1-Prozent-Regelung laut Grundsatzurteil verfassungskonform
In der Urteilsbegründung legte der BFH dar, warum die 1-Prozent-Regelung in diesen Fällen angewendet werden kann und muss. Es handele sich um eine typisierend-pauschalierende Methode, die den möglichen Vorteil in Zahlen erfasst. Damit seien die meisten geldwerten Vorteile durch das Fahrzeug dann aber auch abgeglichen. Dabei sei allein die Möglichkeit zur privaten Nutzung entscheidend, nicht die Nutzungsart und der Nutzungsumfang. Der einzige Weg, das zu vermeiden, sei das Fahrtenbuch.
Weitere Urteile (Urteile vom 21. März 2013, Az. VI R 46/11 und VI R 42/12, sowie vom 18. April 2013, Az. VI R 23/12) untermauern diese Grundsatzentscheidung. Sie machen zugleich aber auch deutlich, dass die Möglichkeit einer privaten Nutzung nur dann entsteht, wenn dem Arbeitnehmer auch wirklich ein Fahrzeug überlassen wird und ihm außerdem vertraglich freigestellt oder ausdrücklich erlaubt wird, das Fahrzeug privat zu nutzen. Ist dies vertraglich klar untersagt, so können auch die Finanzbehörden nicht einfach aufgrund einer bloßen Vermutung die 1-Prozent-Regelung zur Anwendung bringen.
Tipp: Arbeitnehmer, die nicht beabsichtigen, ihr Fahrzeug privat zu nutzen, sollten sich das im Arbeits- oder Überlassungsvertrag klar untersagen lassen.
Quellen: kostenlose-urteile.de