Grundsätzlich gehen die Finanzbehörden davon aus, dass jeder Arbeitnehmer den ihm überlassenen Wagen privat nutzt. Der dabei entstehende geldwerte Vorteil wird – sofern kein Fahrtenbuch geführt wird – über die 1-Prozent-Regelung abgerechnet. Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug aber zeitweise gar nicht, hat er das Recht auf eine Kürzung des Vorteils, bestätigen die Gerichte.
Pauschale Abrechnung mit der 1-Prozent-Regelung
Die Finanzämter sind angehalten, stets von einer privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen und Firmenwägen auszugehen, sofern das Gegenteil nicht bewiesen wurde. Wird kein Fahrtenbuch geführt, so wird dem geldwerten Vorteil jeden Monat 1 Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zu Grunde gelegt und als fiktiver Arbeitslohn in die Steuerberechnung einbezogen.
Beim Nachweis einer rein betrieblichen Nutzung oder beim kompletten Ruhen des Fahrzeugs gibt es regelmäßig Meinungsverschiedenheiten zwischen Steuerzahler und Finanzbehörden. So auch im Falle eines Arbeitnehmers, der wegen eines Hirnschlags gar nicht in der Lage und berechtigt war, sein Fahrzeug zu nutzen.
Fahruntüchtig nach einem Hirnschlag
Vor Gericht kam ein Fall eines Arbeitnehmers, der das ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Fahrzeug monatelang nicht nutzen konnte, und dennoch dafür Steuern bezahlen sollte. Der Kläger hatte Mitte Februar des Streitjahres einen Hirnschlag erlitten. Es wurde ihm von ärztlicher Seite daraufhin untersagt, ein Fahrzeug zu führen, bis ein Fahrtest seine Tauglichkeit bestätigt. Den Test konnte der Arbeitnehmer erst Ende Juli bestehen. Sein Fahrzeug blieb in der Zeit ungenutzt. Es stand zwar theoretisch anderen Mitarbeitern im Notfall zur Verfügung, allerdings nur für betriebliche Fahrten. Zum Einsatz kam der Wagen aber nicht.
Das zuständige Finanzamt hatte für alle zwölf Monate des Steuerjahres gemäß der 1-Prozent-Regelung Steuern berechnet. Der Kläger klagte und forderte, den um den geldwerten Vorteil korrigierten Arbeitslohn um den Betrag von fünf Monaten zu kürzen.
Wer nicht fährt, der zahlt auch nicht
Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Kläger im Grundsatz seiner Klage recht (Urteil vom 24. Januar 2017, Az. 10 K 1932/16 E). Da er monatelang komplett fahruntüchtig gewesen sei und ihm das Führen eines Fahrzeugs sogar untersagt war, könne nicht von einer privaten Nutzung des Fahrzeugs ausgegangen werden. So sei kein Vorteil entstanden und ein fiktiver Arbeitslohn läge nicht vor.
Das Gericht unterschied in seinem Urteil deutlich die schlichte Behauptung, das Fahrzeug nicht privat genutzt zu haben, von der Möglichkeit, es zu tun. Nur weil ein Arbeitgeber das vertraglich verbiete, sei es nicht zwingend klar, dass sich der Arbeitnehmer daran halte. Hier allerdings sei der Arbeitnehmer gar nicht befugt gewesen, überhaupt Auto zu fahren und habe das Fahrzeug weder privat noch beruflich nutzen können. Damit sei eine Anpassung der Steuer ohne Zweifel vorzunehmen.
Harte Linie bei der Berechnung
Etwas unglücklich ging für den Kläger die Tatsache aus, dass der Fahrtest Ende Juli, nämlich am 29. Juli, stattfand. Damit war er noch im Juli wieder berechtigt, das Fahrzeug beruflich und privat zu nutzen. Deshalb erfolgte die Kürzung des fiktiven Lohns nur für die Monate März bis Juni. Sowohl der halbe Februar als auch die letzten beiden Tage im Juli führen zu einer vollen Berechnung dieser Monate, da eine anteilige Aufteilung in der 1-Prozent-Regelung nicht vorgesehen sei.
Tipp: Wer nachweislich länger als einen Monat nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug zu führen, kann eine Anpassung des fiktiven Arbeitslohnes durchführen. Wenn immer möglich, sollte man dabei ganze Kalendermonate abdecken, da auch ein einzelner Tag der möglichen Nutzung im Kalendermonat ausreicht, um dieses Recht zu verlieren. Neben Erkrankungen gelten beispielsweise Auslands- oder Gefängnisaufenthalte als Nachweis zur Nicht-Nutzung des Fahrzeugs.
Quellen: kostenlose-urteile.de