So mancher Arbeitnehmer nutzt sein Fachwissen, um mithilfe einer Nebenbeschäftigung Geld dazu zu verdienen. Ist der zweite Job mit einer Fahrtätigkeit verbunden, ist zu klären, ob das vom Arbeitgeber überlassene Firmenfahrzeug dafür genutzt werden darf. Falls ja, muss das korrekt abgerechnet werden, um Nachzahlungen an das Finanzamt zu vermeiden.
Nebenberufliche Tätigkeit mit dem Dienstwagen
Die Mitteilung an den Arbeitgeber bei Aufnahme eines Nebenjobs ist für Angestellte immer sinnvoll und in nahezu allen Verträgen als notwendig festgehalten. Wer bei seiner freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit das Firmenfahrzeug nutzen möchte, sollte unbedingt mit dem Arbeitgeber abklären, ob das erlaubt ist und die Abrechnung besprechen. Stimmt der Arbeitgeber zu und übernimmt weiterhin alle Kosten für das Fahrzeug, muss geklärt werden, welcher geldwerte Vorteil sich ergibt.
Die Abrechnung gemäß der 1-Prozent-Regelung ist in solchen Fällen anwendbar. Für den Arbeitnehmer ändert sich kostentechnisch nichts, denn der Arbeitgeber zahlt indirekt auch für die nebenberuflichen Fahrten.
Betriebsausgaben für den Nebenjob
Fahrtkosten lassen sich grundsätzlich als Betriebsausgaben aufführen und abziehen. Ein Arbeitnehmer besuchte als Unternehmensberater sowohl im Angestelltenverhältnis als auch als Freiberufler Kunden. Etwa ein Drittel der gefahrenen Kilometer entfielen auf die freiberuflichen Fahrten. Deshalb wollte er die Kilometer als Fahrzeugkosten in seinen Betriebsausgaben des Nebenjobs aufführen.
Das Finanzamt lehnte dies ab. Weil sein Arbeitgeber alle Fahrzeugkosten trug und die 1-Prozent-Regelung alle nicht im Angestelltenverhältnis gemachten Fahrten mit abdeckte, gäbe es keinen Grund, Kosten geltend zu machen. Der Unternehmensberater klagte und verlor in oberster Instanz am Finanzgerichtshof (Az. III R 33/14, 16.07.2015). Das Gericht bestätigte die Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts.
Interessant ist die Begründung: Grundsätzlich wäre die Fahrzeugnutzung im Nebenjob natürlich steuerlich zu begünstigen, weil der geldwerte Vorteil sich ja nur auf private Fahrten beziehe. Allerdings könne man nur geltend machen, was man auch wirklich bezahlt hätte. In diesem Fall sei es gar nicht nachvollziehbar, wie groß der Anteil der nebenberuflichen Fahrten wirklich gewesen. Damit hätte es sich um fiktive Betriebsausgaben gehandelt, weil die gesamten Kosten für das Fahrzeug der Arbeitgeber trug. Korrigieren ließe sich der geldwerte Vorteil nur, wenn die Aufteilung der privaten und nebenberuflichen Fahrten bekannt wäre.
Alternative Fahrtenbuch – wie sieht es dann aus?
Nicht Teil des zu verhandelnden Sachverhalts am Bundesfinanzhof war die Frage, ob bei Führung eines Fahrtenbuchs eine Abrechnung möglich gewesen wäre. In diesem Fall hätte die Abrechnung der echten privaten und der eigentlich nebenberuflich verursachten Fahrten erfolgen können. Es gehe dann zwar nicht um Betriebsausgaben für nebenberufliche Fahrten, aber um steuerlich zu begünstigende, berufliche Fahrten im Vergleich zu rein privaten Strecken.
Merke: Erlaubt der Arbeitgeber die Nutzung des Dienstwagens für nebenberufliche Fahrten und erfolgt die Abrechnung des geldwerten Vorteils gemäß der 1-Prozent-Regelung, so können keine Abzüge in den Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
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