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Privatnutzung des Dienstwagens einfach angenommen – darf das Finanzamt das?

Grundsätzlich steht es jedem Unternehmer frei, für seine Fahrzeuge festzulegen, dass diese nur und ausschließlich geschäftlich genutzt werden. Die Finanzämter dagegen vertreten die Meinung, dass ein Fahrzeug, wenn es denn mal da ist, auch immer privat genutzt wird. Über den Nachweis der rein geschäftlichen Nutzung gibt es zahlreiche Streitfälle. Im Einzelfall entscheiden die Gerichte – und zwar nicht immer im Sinne des Finanzamts!

Private Nutzung ausschließen

Legt ein Unternehmer fest, dass die betrieblichen Fahrzeuge nur für geschäftliche Fahrten genutzt werden dürfen, so muss weder ein Fahrtenbuch geführt noch die 1-Prozent-Regelung angewendet werden, um private Fahrten steuerlich auszugleichen. Schwierig kann sich allerdings der Nachweis gegenüber dem Finanzamt gestalten. Rechtlich betrachtet ist der Unternehmer in „Bringschuld“, sprich er muss die ausschließliche, geschäftliche Nutzung nachweisen. Möchte man kein Fahrtenbuch führen, gelingt das zum Beispiel über

  • die Aufbewahrung der Schlüssel im Büro
  • das Parken des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände
  • die Untersagung der Privatnutzung in allen Arbeitsverträgen

Dennoch kam so manch findiges Finanzamt schon auf die Idee, dennoch von einer Privatnutzung auszugehen. Der Nachweis der Nicht-Nutzung für private Fahrten ist ein Dauerstreitthema und beschäftigt die Finanzgerichte vielfach. In zahlreichen Fällen wurde bereits entschieden, dass nur ein Fahrtenbuch als Nachweis ausreichend ist.

Teuerstes Fahrzeug mit 1-Prozent-Regelung versehen

In einem solchen Streitfall zog ein Apotheker vor Gericht. Die große Apotheke mit eigener Arzneiherstellung hatte über 80 Mitarbeiter und 6 Firmenfahrzeuge. Das größte – ein Audi A8 Diesel – wurde im Wesentlichen vom in der Apotheke angestellten Sohn des Apothekers genutzt. Nur dienstlich, denn eine private Nutzung war ihm laut Arbeitsvertrag klar untersagt. Dennoch wandte das Finanzamt bei der Steuerprüfung des Unternehmens die 1-Prozent-Regelung für das teuerste der 6 Fahrzeuge an und erließ einen Lohnsteuerhaftungsbescheid.

„Anscheinsbeweis“ nicht ausreichend

Der Unternehmer zog vor Gericht und verlor vor dem zuständigen Finanzgericht. Es sei unstreitig, dass im Wesentlichen der Sohn das Fahrzeug betrieblich nutze, weshalb eine Privatnutzung nicht auszuschließen sei. Der Bundesfinanzhof sprach dem entgegen (AZ VI R 46/08, 21.04.2010): So einfach könne es sich das die Behörde nicht machen. Man könne eine fehlende Feststellung der privaten Nutzung nicht einfach nur durch einen Anscheinsbeweis ersetzen. Nur weil der Sohn das Fahrzeug genutzt haben könnte, sei nicht bewiesen, dass er vertragsbrüchig im Hinblick auf seinen Arbeitsvertrag, welcher Privatfahrten verbietet, geworden sei.

Merke: Wer nicht beweisen kann, dass ein Dienstwagen ausschließlich geschäftlich genutzt wird, muss damit rechnen, dass das Finanzamt die 1-Prozent-Regelung ins Spiel bringt und zumindest das teuerste Fahrzeug der Flotte als privat genutzt abrechnet. Um das zu vermeiden, braucht man Beweise. Dann sind dem Finanzamt auch Grenzen gesetzt, dennoch Privatfahrten zu postulieren.

Quellen: kostenlose-urteile.de

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