Ob Start-up-Unternehmer, Freiberufler, Handwerker oder großes Unternehmen mit zahlreichen Mitarbeitern – Firmenleasing von Fahrzeugen erfreut sich heute größter Beliebtheit. Kein Wunder, lassen sich die Kosten doch wunderbar steuerlich absetzen. Doch Vorsicht: Schon beim Vertragsabschluss müssen sie alles richtig machen, um den Steuervorteil wirklich ausschöpfen zu können. Worauf es dabei zu achten gilt, erfahren Sie hier!
Art des Leasingvertrags wichtig für Anerkennung
Grundsätzlich ist ein geleastes Arbeitsmittel wie ein Fahrzeug steuerlich geltend zu machen. Aber das gilt nicht ohne Einschränkungen. Man unterscheidet nämlich verschiedene Arten von Leasingverträgen:
- Leasing ohne Optionsrecht: keine Vereinbarung über eine Verwendung nach der Leasingzeit
- Leasing mit Kaufoption: Der Leasingnehmer kann das Fahrzeug nach der Grundmietzeit erwerben.
- Leasing mit Verlängerungsoption: Der Leasingnehmer kann den Vertrag nach der Grundmietzeit verlängern.
- Leasing mit automatischer Verlängerung: Der Vertrag wird automatisch fortgeführt, wenn keiner der beiden Vertragspartner gekündigt hat.
Leasing wird nur dann steuerlich anerkannt, wenn der Leasinggeber klar Eigentümer der Sache bleibt und ihm das Leasinggut „zugerechnet“ werden kann. Die Grundleasing-Zeit muss dafür einen Zeitraum zwischen 40 und 90 Prozent der üblichen Nutzungsdauer abdecken. Damit all diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Leasingvertrag
- nicht mit einem Optionsrecht ausgestattet sein oder
- eine Kaufoption bieten, wo der Kaufpreis größer oder gleich dem Restbuchwert ist.
Auch eine Verlängerung als Option ist möglich, wenn das Anschlussleasing höher ist als die lineare Abschreibungsrate des Listenpreises.
Tipp: Standardverträge mit Autohäusern bekannter Marken und anderen, seriösen Leasinganbietern bieten diesbezüglich eine große Sicherheit. Vorsichtig sein sollte man bei sehr günstigen, unbekannten Anbietern, insbesondere dann, wenn sie eine günstige Kauf- oder Verlängerungsoption anbieten.
Fahrzeug im Betriebsvermögen – oder?
Fahrzeuge, die überwiegend betrieblich genutzt werden, müssen dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Das betrifft zum Beispiel alle vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeuge. Anders sieht das bei Selbständigen und Freiberuflern aus. Sie nutzen ihr Fahrzeug häufig zu einem gewissen Prozentsatz privat.
Liegt dieser Privatanteil bei unter 10 Prozent, so dürfen die Leasingkosten komplett zu 100 Prozent in den Betriebsausgaben auftauchen. Liegt der private Anteil dagegen zwischen 10 und 50 Prozent, so kann man gezwungen sein, die tatsächliche Nutzung nachzuweisen und einen Teil der Kosten privat zu tragen. Im besten Fall gelingt das über ein Fahrtenbuch. Viele Finanzämter akzeptieren aber auch eine Halbierung der Kosten.
Tipp: Wer die Kosten halbiert, kommt nicht automatisch um ein Fahrtenbuch herum. Denn in diesem Fall wird der steuerliche, geldwerte Vorteil der Privatfahrten mit der 1-Prozent-Regelung bewertet. Diese kann dazu führen, dass der zu versteuernde Privatanteil deutlich über den halben, tatsächlichen Kosten liegt.
Freiberufler und Selbständige, die ihr Fahrzeug zu weniger als 50 Prozent betrieblich nutzen, können es dennoch freiwillig dem Betriebsvermögen zuordnen. Damit sind die Leasingkosten wieder anteilig abziehbar. Das lohnt sich aber nicht in jedem Fall und sollte vor Vertragsabschluss gründlich durchgerechnet werden. Häufiger „fahren“ Sie günstiger, wenn das Fahrzeug Ihr privates Eigentum ist und Sie sich über die Kilometerpauschale selbst entschädigen.
Leasingkosten steuerlich geltend machen
Leasingkosten sind Betriebsausgaben. Unternehmen, die eine Bilanz erstellen, mindern mithilfe dieser Betriebskosten ihren Umsatz und damit auch den Gewinn. Das wiederum senkt die betrieblichen Steuern. Selbständige, die ihre Buchhaltung mit einer EÜR abschließen, führen die Leasingkosten als Leasingabschreibung auf. Sie mindern damit die zu zahlende Einkommenssteuer.
Abziehbar sind alle mit dem Leasing verbundenen Kosten. Dazu gehören nicht nur die Raten, sondern auch Instandhaltungs- und Wartungskosten, Versicherungen und Sonderzahlungen. Gerade letztere können steuerlich sehr interessant sein:
Valentina M. ist Ärztin mit einer kleinen Privatpraxis. Sie steuert auf ein wahres Erfolgsjahr hin und hat nur noch wenige Wochen bis zum Ende ihres Finanzjahres. Um die Steuern zu mindern, least sie ein Fahrzeug mit einem Listenpreis von 35.000 Euro für die Praxis und um Hausbesuche zu machen. Sie leistet eine Sonderzahlung in Höhe von 40 Prozent aus ihrem Praxisvermögen. Die kompletten 14.000 Euro kann sie als Betriebsausgabe aufnehmen. Hätte sie das Fahrzeug gekauft, hätte sie maximal einen Abschreibungsbetrag geltend machen können.
Diese Möglichkeit haben so aber nur Freiberufler, Selbständige und Gewerbetreibende, die eine EÜR erstellen. Bilanzierende Unternehmen müssen Sonderzahlungen auf die Leasinglaufzeit verteilen.
Merke: Der steuerliche Vorteil eines Leasingvertrages wirkt sich anders als ein Fahrzeugkauf noch im gleichen Jahr aus. Sonderzahlungen dürfen von Nicht-Bilanzierern sofort abgezogen werden. Die Leasingkosten senken den Gewinn und wirken sich damit steuersenkend aus.
Quellen: betriebsausgabe.de, gulp.de, finanztip.de