Die Überlassung eines Fahrzeugs durch ein Unternehmen an einen Mitarbeiter kann in vielen unterschiedlichen Vertragsformen erfolgen. Manche Arbeitgeber tragen alle anfallenden Kosten, andere nur Kauf oder Leasing und wieder andere ziehen dem Arbeitnehmer über das Modell der Barlohnumwandlung die Kosten vom Gehalt ab. Laut eines Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf darf einem Arbeitnehmer, welcher die hohen Kosten selbst trägt, kein Nachteil entstehen. Sie sind deshalb als Werbungskosten absetzbar.
Interessantes Modell für beide Seiten
Im vor Gericht verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber einem seiner Außendienstmitarbeiter ein Fahrzeug für dienstliche und optional private Fahrten überlassen. Das Unternehmen übernahm die Anschaffungskosten. Der Arbeitnehmer trug die Benzinkosten und durfte damit das Fahrzeug auch privat nutzen. Das Fahrzeug wurde von Seiten des Arbeitgebers über die 1-Prozent-Regelung steuerlich geltend gemacht und mit entsprechenden Abzügen im Rahmen der Lohnsteuer des Mitarbeiters umgesetzt. Der Arbeitnehmer machte darüber hinaus die Benzinkosten als Werbungskosten in der Lohnsteuererklärung geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte dies ab und der Steuerpflichtige zog vor Gericht.
Klares Urteil: Benzinkosten sind Werbungskosten
Das Finanzgericht kam zu einem ähnlichen Schluss wie der Kläger und gab der Klage statt. Weil die Benzinkosten zur Erzielung des Barlohns aufgewendet worden, sind sie als Werbungskosten abziehbar. Weil das aber nur einen Teil der Kosten betraf, ging das Gericht sogar noch weiter: Auch die für private Fahrten entstanden Benzinkosten seien als Werbungskosten geltend zu machen und damit absetzbar, denn sie seien entstanden, um den Erhalt von Sachlohn zu sichern. Sprich, weil der Arbeitnehmer diesen „Deal“ mit dem Arbeitgeber eingegangen sei, wären die daraus entstehenden Benzinkosten komplett als Werbungskosten absetzbar.
Einnahme und Ausgaben: 1-Prozent-Regelung nicht im Widerspruch zu den Werbungskosten
In der Begründung des Urteils (4. Dezember 2014, Az. 12 K 1073/14 E) machte das Finanzgericht Düsseldorf deutlich, dass die Anwendung der 1-Prozent-Regelung nur die „Einnahmenseite“, sprich den Arbeitslohn betreffe, nicht aber die Ausgaben. Diese im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag und Arbeitslohn stehenden Ausgaben könne der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen. Dazu bedürfe es auch keines Fahrtenbuches oder sonstigen Nachweise über den Umfang der privaten Nutzung.
Es läge im Interesse aller, die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, die keine Kosten selbst tragen müssen und Mitarbeitern, die beispielsweise die Benzinkosten übernehmen, auf ein Minimum zu reduzieren.
Tipp: Alle im Zusammenhang mit dem Firmenwagen direkt entstehenden Kosten können als Werbungskosten abzugsfähig sein. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Vorteil in Bezug auf die Lohnsteuer nach der Pauschalwertmethode berechnet hat.
Quellen: kostenlose-urteile.de