Blitzschnell ist es passiert – eine Beule oder noch Schlimmeres am Dienstwagen verursacht Reparatur- und Folgekosten. Was beim eigenen Auto unangenehm und teuer werden kann, führt im Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverhältnis bisweilen zu großem Ärger. Dabei lassen sich viele Punkte vorher im Kfz-Überlassungsvertrag grundlegend regeln. Dennoch Vorsicht: Wer grob fahrlässig handelt, bleibt auch im Dienstwagen ganz schnell auf hohen Kosten sitzen!
Privat oder dienstlich – spielt das eine Rolle?
Grundsätzlich ist es der Versicherung völlig egal, ob Sie auf einer Dienstfahrt oder bei einer privaten Fahrt einen Unfall verursachen oder unschuldig in die Situation verwickelt sind. Die Haftpflichtversicherung prüft, ob Sie haftbar sind und übernimmt – sollte es so sein – die Kosten.
Dem Arbeitgeber dagegen ist das nicht unbedingt egal: Vor allem dann nicht, wenn er Privatfahrten grundsätzlich untersagt hat. In diesem Fall machen sich Arbeitnehmer strafbar, die ihren Dienstwagen privat nutzen. Die Konsequenz kann sich durch hohe Rechnungen und drastische Folgen zeigen: Vom Ersatz des Autos bis zur Kündigung ist alles möglich. In diesem Fall kann der Arbeitgeber auch die Versicherung entlasten und darüber hinaus die Kosten für die Reparatur der Unfallgegner zurückfordern.
Gut versichert: Festgehalten im Kfz-Überlassungsvertrag
Die meisten Arbeitgeber schließen für ihre Firmenfahrzeuge Vollkaskoversicherungen ab. Diese decken die wichtigsten Kosten, operieren jedoch zum einen in Abhängigkeit von der Schuldfrage und Schwere der Fahrlässigkeit und zum anderen unter Zuhilfenahme eines Selbstbehaltes. Diese Summe von bis zu 1.000 Euro muss in den meisten Fällen der Arbeitnehmer tragen. Einige Arbeitgeber übernehmen Kosten dieser Art, wenn es sich um eine Dienstfahrt gehandelt hat und der Mitarbeiter keine Schuld am Unfall trägt, aber nicht alle Kosten von der gegnerischen Versicherung gedeckt werden. Darunter fallen beispielsweise auch Schäden am geparkten Fahrzeug, für welche sich kein Verursacher feststellen lässt.
Achtung: Steigen der Schadensfreiheitsrabatt und damit die Belastung durch die Versicherungsprämien, kann der Arbeitgeber die Mehrkosten unter Umständen an den Mitarbeiter weiterreichen. Auch hier gilt: Was steht dazu im Kfz-Überlassungsvertrag?
Vorsicht Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
Ganz anders ist der Fall gelagert, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt hat oder gar mit Vorsatz einen Unfall verursacht hat. Typische Beispiele wären das Fahren unter Alkoholeinfluss, mit dem Handy am Ohr oder mit überhöhter Geschwindigkeit. Viele Arbeitgeber schließen in diesen Fällen eine Kostenübernahme aus und übertragen dem Mitarbeiter schon durch eine Klausel im Kfz-Überlassungsvertrag die alleinige Haftung. Der allgemeine Haftungsausschluss gilt zwar als rechtlich nicht bindend, jedoch müssen Arbeitnehmer damit rechnen, mit umso höheren Kosten beteiligt zu werden, je fahrlässiger sie gehandelt haben.
Reparaturkosten: Wer zahlt?
Entstehen in Folge eines selbst verursachten Unfalls Reparaturkosten, hängt es vom Kfz-Überlassungsvertrag ab, wer sie übernimmt. Bei durch grobe Fahrlässigkeit oder Mutwilligkeit hervorgerufenen Schäden ist der Mitarbeiter in der Haftung. Besteht eine Vollkaskoversicherung, die die Kosten übernimmt, kann sich das auf den Eigenanteil beschränken. Besteht diese Versicherung nicht, können die Kosten komplett am Arbeitnehmer hängen bleiben.
Anders sieht es mit Reparaturkosten durch Funktionsfehler am Fahrzeug aus. Hier übernimmt – wenn es nicht durch die Garantie abgedeckt ist – der Arbeitgeber als Fahrzeughalter die Kosten für überlassene Firmenwagen.