Nutzt ein Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen für private Fahrten, so entsteht ihm ein geldwerter Vorteil, der bei der Lohnabrechnung zu berücksichtigen ist. Am einfachsten gelingt das über die 1-Prozent-Regelung. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes von 2016 dürfen aber auch bei der Anwendung der Pauschalmethode vom Arbeitnehmer erbrachte Zahlungen geltend gemacht werden. Damit lässt sich viel Geld sparen.
Pauschalierung der Privatfahrten
Mithilfe der 1-Prozent-Regelung lässt sich der steuerliche Vorteil durch ein Dienstfahrzeug bequem und schnell abrechnen. Angesetzt wird einfach 1 Prozent des Bruttolistenpreises als monatlicher, geldwerter Vorteil. Dazu kommen noch definierte Beträge für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Abgezogen von diesem Vorteil werden die vom Arbeitnehmer selbst erbrachten Leistungen. Zahlt er beispielsweise aus seinem Gehalt einen Teil der Fahrzeugkosten über eine Pauschale, so muss der über die 1-Prozent-Regelung errechnete Vorteil reduziert werden.
Einmalzahlungen und laufende Kosten
Zum Streit kam es zwischen zwei Finanzämtern und Dienstwagennutzern, weil diese nachweislich Fahrzeugkosten übernommen hatten, ohne dass diese vom Amt anerkannt wurden. In einem der beiden Fälle hatten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer so geeinigt, dass der Arbeitgeber alle Fix- und Reparaturkosten trägt, während der Arbeitnehmer die Treibstoffkosten übernimmt. Im später vor Gericht verhandelten Streitjahr kamen so 5.600 Euro zusammen. Der gemäß der 1-Prozent-Regelung errechnete geldwerte Vorteil betrug 6.300 Euro. Das Finanzamt erkannte die Kraftstoffkosten nicht als Werbungskosten an und versteuerte die kompletten 6.300 Euro. Das zuständige Finanzgericht kippte diesen Bescheid.
Zuzahlungen führen zu Abzügen – auch bei der Pauschalabrechnung
Interessant ist das Urteil aus zwei Gründen: Zum einen galt lange die Devise „wer die 1-Prozent-Regelung anwendet, der darf nichts abziehen“. Zum anderen folgte die Einschränkung „und wenn, dann nur monatliche Zuzahlungen“. Beides ist mit dem Urteil (Az: VI R 2/15) so nicht mehr in Stein gemeißelt. Auch unregelmäßige Zuzahlungen oder die Übernahme der laufenden Kosten senken den geldwerten Vorteil – und zwar sogar dann, wenn dieser über die 1-Prozent-Regelung ermittelt wurde.
Tipp: Dienstwagenfahrer sollten alle im Zusammenhang mit dem Fahrzeug gezahlten Rechnungen aufheben und bei der Steuerabrechnung geltend machen, wenn sie nicht vom Arbeitgeber übernommen wurden. Sie mindern den geldwerten Vorteil und damit die steuerliche Belastung.
Nicht grenzenlos mindern – Deckelung auf Nullwert
In einem zweiten Verfahren wurde ein ähnlicher Sachverhalt verhandelt. In diesem speziellen Fall wurde allerdings ein Fahrtenbuch geführt. Der durch diese Methode ermittelte geldwerte Vorteil von 4.500 Euro war geringer als der vom Arbeitnehmer übernommen Fahrzeugkostenanteil von 6.000 Euro. Er wollte daraufhin den „Verlust“ geltend machen und sein zu versteuerndes Einkommen um diesen Betrag zusätzlich mindern. Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab. Ein überschießender Betrag könne nicht steuermindernd auf die Arbeitnehmereinkünfte geltend gemacht werden (Az. VI R 49/14).
Merke: Übernimmt der Arbeitnehmer einen Teil der Fahrzeugkosten aus eigener Tasche, so kann er diesen Wert vom geldwerten Vorteil abziehen. Und zwar auch dann, wenn die Leistungen unregelmäßig waren und die 1-Prozent-Regelung bei der Berechnung zu Anwendung kam. Die Minderung ist aber auf Null gedeckelt, weshalb ein „Restbetrag“ steuerlich unbeachtet bleibt.
Quellen: kostenlose-urteile.de