Wer die 1-Prozent-Regelung zur Abrechnung der Privatfahrten mit dem Geschäftswagen heranzieht, benötigt den Bruttolistenpreis als Berechnungsgrundlage. Die Höhe dieses Preises ist nicht immer ganz so einfach zu ermitteln: Für Importfahrzeuge und Sonderausstattung gelten beispielsweise besondere Regeln. Wie ermittelt man also den Brutto-Listenpreis richtig?
Alles beginnt mit der Erstzulassung
Soll der geldwerte Vorteil mithilfe der 1-Prozent-Regelung ermittelt werden, so ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs der wichtigste Faktor. Dieser Wert basiert auf dem Listenpreis des Herstellers am Tag der Erstzulassung des Fahrzeugs – und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug erst später als Kurzzulassung, Jahres- oder Gebrauchtwagen erworben wird.
Der heranzuziehende Bruttolistenpreis umfasst den Basislistenpreis plus alle werksseitig eingebauten Ausstattungselemente und die Umsatzsteuer. Nicht enthalten sind Überführungs- und Zulassungskosten. Für Neufahrzeuge ist der Listenpreis den aktuellen Unterlagen des Herstellers zu entnehmen. Diese liegen im Autohaus aus oder sind dort erhältlich. Die Autohäuser größerer Hersteller halten außerdem auch ältere Datenblätter vor und können bei der Feststellung des Bruttolistenpreises älterer Modelle behilflich sein. Sie stellen häufig auch eine schriftliche Bestätigung aus, die bei der Steuerprüfung vorgelegt werden kann.
Sonderausstattung – beachten oder nicht?
Im Jahre 2010 hat der Bundesfinanzhof ein richtungsweisendes Urteil gefällt: Nachträglich eingebaute Fahrzeugausstattung muss nicht in den Bruttolistenpreis eingerechnet werden. Damit gilt grundsätzlich: Jede Art von Sonderausstattung, die im Werk eingebaut wird und am Tag der ersten Zulassung fest im Wagen verbaut ist, gilt als zu erfassende Ausstattung und muss auf den Bruttolistenpreis addiert werden.
Friedrich R. bestellt sich einen neuen Mittelklassewagen, weil der alte Leasingvertrag für den Firmenwagen ausläuft. Er lässt ein festes Navigationsgerät, eine Telefonanlage und Sitzheizung einbauen. Auch einen Satz Winterreifen bestellt er dazu. Das Fahrzeug kostet 34.125 Euro. Das Navi schlägt mit weiteren 1.230 Euro und die Sitzheizung mit 875 Euro zu Buche. Dazu kommen noch 480 Euro für die Telefonanlage und 900 Euro für Reifen und Felgen.
Der Bruttolistenpreis für das neue Fahrzeug ergibt sich daher mit 36.230 Euro und wird auf volle Hundert abgerundet, also 36.200 Euro. Die Winterreifen und die Telefonanlage gelten nicht als steuerlich relevant.
Dem neuen Urteil zu Folge hätte Friedrich R. Geld sparen können, indem er das Fahrzeug ohne Sonderausstattung bestellt hätte. Alle Einbauten, die erst nach der Erstzulassung vorgenommen worden sind, werden nicht zum Bruttolistenpreis addiert. Damit wäre bei der 1-Prozent-Regelung der Grundpreis von 34.100 Euro zu Anwendung gekommen. Das macht pro Monat einen Unterschied von 21 Euro beim geldwerten Vorteil aus.
Tipp: Sonderausstattung geht nicht in den anzusetzenden Listenpreis ein, wenn sie erst nach der Erstzulassung eingebaut wird. Alles, was sich leicht nachrüsten lässt, sollte daher später eingebaut werden, um jeden Monat Geld zu sparen.
Spezialfall Importfahrzeuge: Wie hoch ist der Listenpreis?
Ein besonderer Fall bei der Ermittlung des Bruttolistenpreises liegt vor, wenn das Fahrzeug importiert wurde. Man unterscheidet dann zwei Fälle:
- Reimport: Fahrzeug ist auch in Deutschland verfügbar – Listenpreis vorhanden
- Import: Fahrzeug ist in Deutschland nicht verfügbar – kein Listenpreis vorhanden
Auch bei Reimporten ist es nicht immer ganz einfach, den Listenpreis zu bestimmen. Denn oftmals sind Fahrzeuge mit einer gewissen Sonderausstattung wie „Winterpakete“ so in Deutschland nicht zu haben.
Marcel O. entscheidet sich für einen Reimport aus Schweden. Das Fahrzeug hat ein umfangreiches Winterpaket mit Standheizung, beheizbarer Front- und Heckscheibe, beheiztem Lenkrad, spezieller Motorheizung und Traktionskontrolle. Das Paket ist so in Deutschland nicht verfügbar. Der deutsche Basispreis des Modells liegt bei 27.549 Euro. In Schweden kostet das Fahrzeug inklusive des Winterpakets nur 27.400 Euro.
Auch wenn in Schweden das gesamte Winterpaket einen Aufpreis von nur 2.200 Euro kostet, so kann Marcel O. diesen Preis nicht für die Ermittlung des Listenpreises heranziehen. Es gilt die deutsche Preisliste. Das bedeutet, dass der Basispreis von 27.549 Euro heranzuziehen ist. Dazu kommen die Einzelpreise für alle vorhandenen Einbauten, wenn es keine passenden Paketpreise gibt. Insgesamt erreicht Marcel O. damit einen Preis von deutlich mehr als 30.000 Euro.
Tipp: Bei einem vergleichsweise sehr günstigen Kaufpreis kann sich der Kauf eines Reimportes trotzdem lohnen. Man muss allerdings – wie beim Gebrauchtwagenkauf – auf einen deutlich höheren Bruttolistenpreis im Vergleich zum Kaufpreis vorbereitet sein.
William A. importiert einen Chevrolet aus den USA. Das Fahrzeug ist in Deutschland nicht verfügbar. Auch vergleichbare Modelle gibt es nicht. Der Preis beim Import liegt bei 83.200 Euro.
Für die 1-Prozent-Regelung setzt William A. den Kaufpreis als Bruttolistenpreis an. Das entspricht der derzeitigen, gesetzlichen Auslegung. Ist kein Listenpreis vorhanden oder aus vergleichbaren Modellen abzuleiten, so kann man den Kaufpreis heranziehen. Dies gilt nur für Fahrzeuge, die nicht in Deutschland vertrieben werden und deshalb keine offizielle Auspreisung besitzen.
Merke: Der Bruttolistenpreis basiert auf dem Listenpreis des Herstellers am Tag der Erstzulassung und enthält die Umsatzsteuer. Werksseitig eingebaute Sonderausstattungen werden ebenfalls erfasst. Bei Importfahrzeugen zählt die deutsche Preisliste oder – falls diese nicht verfügbar ist – der Kaufpreis.
Quellen: steuertipps.de, betriebsausgabe.de, der-firmenwagen.de